Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 71. 
In dem Vermogensstande einer schon bestehenden Genossenschaft wird durch deren Eintragung 
in das Genossenschaftsregister nichts geändert. 
Auf nicht eingetragene Genossenschaften kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zur 
Anwendung. 
8. 72. 
Die näheren Bestimmungen Behufs Ausführung dieses Gesetzes werden von den Regierungen 
der einzelnen Bundesstaaten im Verordnungswege erlassen. 
#. 73. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1869. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Handels= und Wechselrecht. 
Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürn- 
berger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundes- 
gesetze. Vom 5. Juni 1869. 
(Bundesgesetzblatt Nr. 32. S. 379.) *) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen re. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und 
des Reichstages, was folgt: 
*) Die Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung ist abgedruckt in dem 6. Stück des Reichsgesetzblatts vom 27. Novem- 
ber 1848 S. 19. Beilage zum Regierungsblatt von 1849; die Nürnberger Novelle, betreffend die Ergänzung und Er- 
läuterung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung in dem Gesetze vom 18. Mai 1864, betressend die Abänderung 
einiger Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung. Regierungsblatt S. 59; das Allgemeine Deutsche 
Handelsgesetzbuch ist abgedruckt als Beilage zum Regierungsblatt vom Jahr 1865.
	        
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