Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegen handeln, sind den Gläubigern 
der Gesellschaft persönlich und solidarisch verhaftet. 
Artlkel 249. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes und des Vorstandes werden mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten bestraft: 
1) wenn sie vorsätzlich behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister 
falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals machen; 
2) wenn durch ihre Schuld länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Aufsichtsrath geblieben 
ist, oder in dem letzteren die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern ge- 
fehlt hat; 
3) wenn sie in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Vermögensstand der Gesell- 
schaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen wissentlich den Stand der 
Verhältnisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder verschleiern. 
Wird in den Fällen zu 2. und 3. festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist 
auf Gelostrafe bis zu Eintausend Thalern zu erkennen. 
Artikel 249 a. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Gefängulß bis zu drei Monaten bestraft, wenn sie 
der Vorschrift des Artikels 240. zuwider dem Gericht die Anzeige zu machen unterlassen, daß das Ver- 
mögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. 
Die Strafe tritt nicht ein, wenn von ihnen nachgewiesen wird, daß die Anzeige ohne ihr Ver- 
schulden unterblieben lst. 
8. 2. 
Die Landesgesehe, welche zur Errichtung von Kommanditgesellschaften auf Altien oder Altien- 
gesellschaften die staatliche Genehmigung vorschreiben oder eine staatliche Beaussichtigung dicser Gesell- 
schaft anordnen, werden aufgehoben. 
Auch treten für die bereits bestehenden Kommamitgesellschaften auf Aktien und Altiengesellschaften 
diejenigen Bestimmungen der Gesellschaftsverträge außer Kraft, welche die staatliche Genehmigung und 
Beaufsichtigung betreffen. 
8. 3. 
Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Gegenstand des Unternehmens der staat- 
lichen Genehmigung bedarf, und das Unternehmen der staatlichen Beauffichtigung unterliegt, werden 
durch den §. 2. nicht berührt. Dasselbe gilt für die berelts bestehenden Kommanditgesellschaften auf 
Aktien und Aktiengesellscaften von denjenigen Bestimmungen der Gesellschaftsverträge, welche sich auf
	        
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