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zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, anderenfalls un-
mittelbar unter dem letzten Vermerke (Indessament u. s. w.), der sich auf der Rückselte befindet,
dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke kein zur Niederschreibung eines Vermerkes (Indos-
samentes, Blanko-Indossamentes u. s. w.) hinreichender Raum übrig bleibt.
Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufllebt, hat sein Indossament oder seinen
sonstigen Vermerk unterhalb derselben niederzuschreiben.
Wird die Breite der Rückseite durch die aufgeklebten Marken nicht ausgefüllt, so ist der
zur Seite oder zu beiden Seiten der letzteren bleibende leere Raum in der Höhe der Marke
dergestalt zu durchkreuzen, daß zu einem Indossamente oder sonstigen Vermerke neben der Marke
kein Raum bleibt.
2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen mindestens die Anfangsbuchstaben des
Wohnortes und des Namens, beziehungsweise der Firma desjenigen, der die Marke verwendet,
und das Datum der Verwendung (in Ziffern) mittelst deutlicher Schriftzcichen (Buchstaben und
Zlffern ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift niedergeschrleben sein (3. B.:
H., 7./1. 70., statt: Hamburg, 7. Januar 1870., E. F. M. statt: Ernst Friedrich Molden-
hauer, oder N. V. B. statt Norddeutsche Vereinsbank).
Es ist jedoch auch zulässig, den Kassationsvermerk ganz oder einzelne Theile desselben
(4. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen oder farbigen Stempelabdruck herzustellen.
Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem Vorstehenden erforderlich ist (z. B. den
ausgeschriebenen Namen statt der Anfangsbuchstaben, das Datum in Buchstaben statt in Ziffern
u. s. w.), so ist derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke (Anfangsbuch-
staben des Wohnortes und Namens, beziehungsweise der Firma und Datum) auf der Marke
sich befinden.
3) Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der an dem vollen gesetz-
lichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig zu verwendende
Stempelmarken ergänzt werden.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als
nicht verwendet angesehen C. 14. des Gesetzes.
III. Zu s. 24. Nr. 1. des Gesetzes.
Die nachstehend je unter einer Nummer aufgeführten Plätze werden insofern als Ein Platz be-
trachtet, daß die an dem einen ausgestellten und an dem andern zahlbaren Anwelsungen in Bezug
auf die Wechselstempelabgabe als Platzanweisungen zu betrachten sind:
1) Hamburg und Altona,
2) Magdeburg, Sudenburg, Buckau und Neustadt,