Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Dle Landwehr-Infanterie wird in besonders formirten Landwehr,Truppenkörpern zur Verhhel- 
digung des Vaterlandes als Reserve für das stehende Heer verwandt. 
Die Mannschaften des jüngsten Jahrganges der Landwehr-Infanterie können jedoch erforder- 
lichen Falles bei Mobilmachungen auch in Ersatz-Truppentheile eingestellt werden. 
Die Mannschaften der Landwehr-Kavallerie werden im Kriegsfalle nach Maaßgabe des Be- 
darfs in besondere Truppenkörper formirt. 
Die Landwehrmannschaften der übrigen Waffen werden bel eintretender Kriegsgefahr nach 
Maaßgabe des Bedarfs zu den Fahnen des stehenden Heeres, die Seewehrmannschaften zur Flotte 
einberufen. 
S. 6. 
Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere, beziehungsweise in der Flotte, beginnt mit 
dem 1. Januar und zwar in der Regel desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 
20 ste Lebensjahr vollendet, und dauert sieben Jahre. 
Während dieser sieben Jahre sind die Mannschaften die ersten drei Jahre zum ununterbrochenen 
aktiven Dlenst verpflichtet. 
Die aktive Dienstzelt wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt mit der Maahgabe be- 
rechnet, daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellt 
werden, als am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten. 
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Umständen nach 
eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in Häsen des Bundes verschoben werden. 
Während des Restes der siebenjährigen Dienstzeit sind die Mannschaften zur Reserve beurlaubt, 
insoweit nicht die jährlichen Uebungen, nothwendige Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres, 
beziehungsweise Ausrüstungen der Flotte, die Einberufung zum Dienst erfordern. 
Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Theilnahme an zwei Uebun- 
gen verpflichtet. Diese Uebungen sollen dle Dauer von je acht Wochen nicht überschreilen. 
Jede Einberufung zum Dienst im Heere, bezlehungsweise zur Ausrüstung in der Flolte, zählt 
für eine Uebung. 
8. 7. 
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr und in der Seewehr ist von fünfjähriger Dauer. 
Der Eintritt in die Land= und Serwehr erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden 
Heere, beziehungsweise in der Flotte. 
Die Mannschaften der Landwehr und der Seewehr sind, sofern sie nicht zum Dienst einberufen 
werden, beurlaubt. 
Die Mannschaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienstzeit in der Landwehr
	        
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