Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Linkentruppenthellen allein Behufs Darlegung ihrer Qualifikation zur Weiterbeförderung, im Uebrigen 
aber nur zu den gewöhnlichen Uebungen der Landwehr heranzuziehen. — Im Kriege können auch dle 
Osfiziere der Landwehr erforderlichen Falls bei Truppen des stehenden Heeres verwandt werden. 
8. 13. 
Fur die Marine gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen: 
1) Zur Kriegsflotte, welche gleich dem stehenden Heere beständig bereit ist, gehören: 
a) die aktive Marine, d. h. die im aktiven Dienste befindlichen Seeleute, Maschinisten und 
Heigzer, sowie die Schiffshandwerker und Seesoldaten; 
b) die von der aktiven Marine beurlaubten Seeleute, Maschinisten, Heizer, Schiffshand= 
werker und Seesoldaten bls zum vollendeten siebenten Dienstjahre. 
2) Die aktive Marine wird zusammengesetzt aus: 
a) Seeleuten von Beruf, d. h. aus solchen Freiwilligen oder Ausgehobenen, welche bei ihrem 
Eintritt in das dienstpflichtige Alter mindestens Ein Jahr auf Norddeutschen Handels- 
schiffen gedient, oder die Seefischerei eben so lange gewerbsmäßig betrieben haben; 
b) aus freiwillig eingetretenem oder ausgehobenem Maschinen= und Schiffshandwerks- 
Personal; 
c) aus Freiwilligen oder Ausgehobenen für die Marinetruppen (Seebatatllon und See- 
artillerie). 
3) Dle Dienstzeit in der aktiven Marine kann für Seeleute von Beruf und für das Maschtnen- 
personal in Berücksichtlgung ihrer technischen Vorbildung und nach Maaßgabe ihrer Aus- 
biloung für den Dienst auf der Kriegsflotte bis auf eine einjährige aktive Dienstzelt ver- 
kürzt werden. 
4) Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche beim Elntritt in das dienstpflichtige 
Alter die Qualifikation zum einjährigen Freiwilligen erlangt, oder welche das Steuermanns-= 
Eramen abgelegt haben, genügen ihrer Verpflichtung für vie aktlve Marine durch elnjährigen 
freiwilligen Dienst, ohne zur Selbstbekleldung und Selbstverpflegung verpflichtet zu sein. Nach 
Maatgabe ihrer Qualifikation sollen dieselben zu Unteroffizieren, Deckoffizieren oder Offizieren 
der Reserve resp. der Seewehr vorgeschlagen, bezlehungsweise ernannt werden. 
Die Sceoffiziere der Reserve und Seewehr können nach Maaßgabe des Bedürfnisses drei- 
mal zu den Uebungen der aktiven Marine herangezogen werden. 
Seeleute, welche auf einem Norddeutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger Anmusterung 
thatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die Dauer der bei der An- 
musterung eingegangenen Verpflichtungen von allen Militärdiensipflichten befreit werden, haben 
jedoch eintretenden Falls die letzteren nach ihrer Entlassung von dem Handelsschiffe, bevor sie 
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