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8. 7.
Die Bestellung der Amtskaution ist vor der Einführung des Beamten in das kautionspflichtige
Amt zu bewirken.
In welchen Fällen die vorgesetzte Dienstbehörde ermächtigt ist, dem Beamten die nachträgliche,
durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirkende Beschaffung der Kaution ausnahmsweise zu
gestatten, und in welcher Art dann die Ansammlung zu erfolgen hat, wird durch die im §. 3. erwähnte
Präsidial-Verordnung bestlmmt.
8. 8.
Verwaltet ein Beamter gleichzeitig mehrere kautionspflichtige Bundesämter, so genügt die Be-
stellung einer Kaution zu dem für eines dieser Aemter vorgeschriebenen Betrage. Sind die für die
einzelnen Aemter vorgeschriebenen Kautionssätze verschieden, so ist die Kautlon nach dem höchsten Satze
zu leisten.
S 9.
Verwaltet ein kautionspflichtiger Bundesbeamter gleichzeitig ein kautionspflichtiges Amt im Dieuste
eines Bundesstaates, so kann die für letzteres Amt bestellte Kantion, soweit sie den Bestimmungen
dieses Gesetzes entspricht, mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Bundesstaates und nach vor-
gängiger Vereinbarung darüber, wie viel von dem Gesammtbetrage der Kaution auf jedes der beiden
Aemter zu rechnen ist, zugleich für das kautionspflichtige Bundes-Dienstverhältniß angenommen werden.
8. 10.
Die Amtskaution haftet dem Bunde für alle von dem kautionspflichtigen Beamten aus seiner
Amtsführung zu vertretenden Schäden und Mängel an Kapital und Zinsen, sowie an gerlchtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Ermittelung des Schadens.
#S 11.
Steht eine der nach 8. 10. aus der Kaution zu deckenden Forderungen zur Erekution, so ist die
dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzte Dienstbehörde ohne Weiteres berechtigt, die verpfändeten
Werthpapiere bis auf Höhe der Forderung an elner innerhalb des Bundesgebietes belegenen, von ihr
zu bestimmenden Börse außergerichtlich verkaufen zu lassen. Der Kautionsbesteller ist in solchem Falle
zur Ausantwortung der ihm belassenen noch nicht fälligen Zinsscheine (. 6.) verpflichtet. Ist diese
Ausantwortung von ihm nicht zu erlangen, so kann er zur Erlegung des Geldwerths der von ihm
zurückbehaltenen Zinsscheine in dem für die Beitreibung öffentlicher Abgaben vorgeschriebenen Verfahren
zwangswelse angehalten werden.
Der Bund ist nicht verpflichtet, im Falle des Konkurses die verpfändeten Werthpaplere in die
Konkursmasse einzuliefern.