Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 7. 
Die Bestellung der Amtskaution ist vor der Einführung des Beamten in das kautionspflichtige 
Amt zu bewirken. 
In welchen Fällen die vorgesetzte Dienstbehörde ermächtigt ist, dem Beamten die nachträgliche, 
durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirkende Beschaffung der Kaution ausnahmsweise zu 
gestatten, und in welcher Art dann die Ansammlung zu erfolgen hat, wird durch die im §. 3. erwähnte 
Präsidial-Verordnung bestlmmt. 
8. 8. 
Verwaltet ein Beamter gleichzeitig mehrere kautionspflichtige Bundesämter, so genügt die Be- 
stellung einer Kaution zu dem für eines dieser Aemter vorgeschriebenen Betrage. Sind die für die 
einzelnen Aemter vorgeschriebenen Kautionssätze verschieden, so ist die Kautlon nach dem höchsten Satze 
zu leisten. 
S 9. 
Verwaltet ein kautionspflichtiger Bundesbeamter gleichzeitig ein kautionspflichtiges Amt im Dieuste 
eines Bundesstaates, so kann die für letzteres Amt bestellte Kantion, soweit sie den Bestimmungen 
dieses Gesetzes entspricht, mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Bundesstaates und nach vor- 
gängiger Vereinbarung darüber, wie viel von dem Gesammtbetrage der Kaution auf jedes der beiden 
Aemter zu rechnen ist, zugleich für das kautionspflichtige Bundes-Dienstverhältniß angenommen werden. 
8. 10. 
Die Amtskaution haftet dem Bunde für alle von dem kautionspflichtigen Beamten aus seiner 
Amtsführung zu vertretenden Schäden und Mängel an Kapital und Zinsen, sowie an gerlchtlichen und 
außergerichtlichen Kosten der Ermittelung des Schadens. 
#S 11. 
Steht eine der nach 8. 10. aus der Kaution zu deckenden Forderungen zur Erekution, so ist die 
dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzte Dienstbehörde ohne Weiteres berechtigt, die verpfändeten 
Werthpapiere bis auf Höhe der Forderung an elner innerhalb des Bundesgebietes belegenen, von ihr 
zu bestimmenden Börse außergerichtlich verkaufen zu lassen. Der Kautionsbesteller ist in solchem Falle 
zur Ausantwortung der ihm belassenen noch nicht fälligen Zinsscheine (. 6.) verpflichtet. Ist diese 
Ausantwortung von ihm nicht zu erlangen, so kann er zur Erlegung des Geldwerths der von ihm 
zurückbehaltenen Zinsscheine in dem für die Beitreibung öffentlicher Abgaben vorgeschriebenen Verfahren 
zwangswelse angehalten werden. 
Der Bund ist nicht verpflichtet, im Falle des Konkurses die verpfändeten Werthpaplere in die 
Konkursmasse einzuliefern.
	        
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