Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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· 8. 3. 
Mit dem Tage der Schließung sind die bestehenden Spielpachtverträge und Konzessionen aufge- 
hoben; Entschädigungsansprüche wegen des in Folge der Schließung einer Spielbank oder in Folge 
der Beschränkung des Spiels entgehenden Gewinns finden nicht statt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Iusiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juli 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Schleswig-Holstein'sche Militär-Personen. 
Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen 
an Offiziere und obere Militärbeamte der vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, 
sowie an deren Wittwen und Waisen. Vom 14. Juni 1868. 
(Bundesgesetzblatt Nr. 19. S. 335.) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und 
des Reichstages, was folgt: 
8. 1. 
Den Offizieren und oberen Militärbeamten (Klassifikation vom 17. Juli 1862.) der vormaligen 
im Jahre 1851. aufgelösten Schleswig-Holsteinischen Armee, welche bei ihrem Eintritt in diese Armee 
einem Staate des Norddeutschen Bundes angehört haben oder gegenwärtig einem solchen angehören, 
werden vom 1. Juli 1867. ab lebenslängliche Pensionen nach Vorschrift des für die Preußische 
Armee geltenden Reglements vom 13. Juni 1825. und den späteren Ergänzungen desselben aus der 
Bundeskasse bewilligt. 
8. 2. 
Keinen Anspruch auf die durch dieses Gesetz bewilligten Pensionen haben: 
1) die mit Zeitbeschränkung in der genannten Armee angestellt gewesenen Offiziere, sowie die zur 
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