Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Erfüllung ihrer Dienstpflicht eingetretenen, während des Kriegs zu Offizieren beförderten und 
nach Beendigung desselben nicht als Invalide in die bürgerlichen Verhältnisse zurückgekehrten 
Personen; 
2) solche Offiziere, deren Ausscheiden weder durch Invalidltät, noch durch die Auflösung der 
Schleswig-Holsteinischen Armee bedingt gewesen ist; 
3) Offiziere und Beamte, welche nach Auflösung der Schleswig-Holsteinischen Armee anderweit 
Anstellung im Militärdienste gefunden haben und sich noch gegenwärtig in demselben befinden, 
oder mit Pension entlassen sind. 
Ist jedoch in dem letzteren Falle die Pension niedriger, als die nach diesem Gesetz zu ge- 
währende, so kommt Alinea 2. des 8. 10. zur Anwendung. 
8. 3. 
Diejenigen Offiziere und Beamten (8. 1.), welche als solche bereits Pensionen oder dauernde 
Unterstützungen beziehen, verbleiben im Genusse derselben, sofern sie nicht auf ihre Pensionirung nach 
dem Reglement vom 13. Juni 1825. antragen. 
8. 4. 
Diejenigen Offiziere und Beamten (F. 1.), welche in den Feldzügen der Jahre 1848., 1849. 
und 1850. durch Verwundung, Beschädigung oder durch Kriegsstrapazen zur Fortsetzung des Dienstes 
unfähig geworden und deshalb als Invalide anerkannt worden sind, erhalten, wenn ihre Pension nach 
dem Reglement vom 13. Juni 1825. bemessen ist, eine Erhöhung dieser Pension nach Maaßgabe des 
Gesetzes vom 16. Oktober 1866. (Preuß. Gesetz-Sammlung S. 647.) 
8. 5. 
Erreicht die Pension (88. 1. und 4.) nicht 240 Thaler, so wird sie auf diesen Betrag erhöht. 
Der Verlauf eines vollen Dienstjahres nach Beförderung in eine höhere Charge oder Aufrücken 
in ein höheres Gehalt (Kabinets-Order vom 31. Dezember 1828.) ist nicht erforderlich, um die 
normalmäßige Pension der höheren Charge oder des höheren Gehalts zu erhalten. 
Der Abzug von 10 Prozent (Pensions-Reglement vom 13. Juni 1825. §. 12.) bei Pensionären, 
welche im Auslande wohnen, findet nicht statt. 
Die Pensionsbewilligung erfolgt auch dann lebenslänglich, wenn die Dienstzeit weniger als 
15 Jahre beträgt. 
8. 6. 
Den Wittwen und Waisen der in den Feldzügen von 1848. bis 1850. gebliebenen oder an 
den erlittenen Verwundungen und Beschädigungen oder in Folge der Kriegsstrapazen verstorbenen 
Offiziere und Beamten (§. 1.) wird, sofern der Verstorbene bei seinem Eintritt in die Schleswig= 
Holsteinische Armee oder bei seinem Ableben einem Staate des Norddeutschen Bundes angehörte, eine
	        
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