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Urkundlich unter Unserer Höchstelgenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Jnsiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Junl 1868.
(L. S.) Wilheln.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an
Militärpersonen der Unterklassen der vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an
deren Wittwen und Waisen. Vom 3. März 1870.
(Bundesgesetzblatt Nr. 5. S. 39.)
Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und
des Reichstages, was folgt:
8. 1.
Den Militairpersonen der vormaligen, im Jahre 1851. aufgelösten Schleswig-Holsteinischen Armee
von der Klasse der Unteroffiziere, Gemeinen und Militair-Unterbeamten (Klassisikation der Militair-
personen, Bundesgesetzblan 1867 S. 283. ff. in Verbindung mit dem Chargenverzeichuiß des Tarifs B.
zur Verordnung vom 15. Februar 1850. — Gesetzblatt für die Herzogthümer Schleswig-Holstein
1850. 3. Stück Nr. 6.), welche bei ihrem Elntritt in diese Armee einem Staate des Norddeutschen
Bundes angehört haben oder gegenwärtig einem solchen angehören, imgleichen den Wittwen und Waisen
dieser Militairpersonen, werden vom 1. Juli 1867. ab Pensionen aus der Bundeskasse bewilligt, nach
Maaßgabe der das Invaliden-Versorgungswesen betreffenden, in den Staaten des Norddeutschen Bundes
geltenden Gesetze und Vorschriften, unter Berücksichtigung jedoch der in gegenwärtigem Gesetze enthal-
tenen näheren Bestlimmungen.
8. 2.
Die Anwendung der im §. 1. gedachten Gesetze und Vorschriften, insbesondere der Ss. 1. und 6.
bis 13. des Gesezes vom 6. Juli 186 5. und des §. 1. des Gesetzes vom 9. Februar 1867. (Gesetz-
blatt des Norddeutschen Bundes Nr. 10. pro 1867. S. 126.) auf die genannten Militairpersonen
findet dergestalt statt, daß danach der Anspruch auf Pension vom 1. Juli 1867. ab allen denen zu-
erkannt wird, welche zur Zelt ihres Ausscheidens aus der Schleswig-Holsteinschen Armee oder zur Zeit