Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

48e 
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 16. Januar 1871. 
Karl. 
Der Finanzminister: 
Renner. 
II. Verfügungen der Departement. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die an die Bezirksbehörden zu erstattenden Anzeigen von vorzunehmenden 
Inventuren und Theilungen. 
Im Einverständniß mit den K. Ministerien des Innern und der Finanzen wird 
verfügt, daß von den Notariaten die Anzeigen über vorzunehmende Eventualtheilun- 
gen, Realtheilungen und Vermögensübergaben (Justiz-Ministerialverfügung vom 
11. September 1835, Reg. Blatt S. 354) nicht mehr vereinzelt, sondern je am Schlusse 
eines Monates, in ein Verzeichniß zusammengestellt, den Kameralämtern und nach diesen 
den Oberamtspflegen, Gemeinde= und Stiftungspflegen im Wege der Circulation mit- 
getheilt werden. 
Die Vermögensuntersuchungen sind wie bisher im Einzelnen anzuzeigen. 
Stuttgart den 12. Januar 1871. Mittnacht. 
8) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für Verkehrs- 
Anstalten, und der Finanzen. 
a) Verfügung, betreffend die Wechselstempelsteuer des Deutschen Bundes. 
In Folge des Vertrags vom 25. November 1870, betreffend den Beitritt des Kö- 
nigreichs Württemberg zu dem Deutschen Bund (Reg. Blatt 1871 Nro. 1) soll das Ge- 
setz, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde vom 10. Juni 1869,
	        
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