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örtlichen Verhältnissen, dem Bedürfniß entsprechend, bestimmt. Die bezüglichen Anord-
nungen sollen durch Aushang an Amtsstellen der Postanstalten und, soweit erforderlich,
durch amtliche Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Für die bei den Postanstalten angekauften, demnächst aber verdorbenen Stempel-
marken und Blankets kann nur dann Erstattung beansprucht werden, wenn
1) der Schaden mindestens einen Thaler beträgt und wenn
2) vollständig erwiesen wird, daß der Schaden lediglich durch Zufall oder Versehen
veranlaßt und von den betreffenden Stempelmaterialien beziehungsweise von den
Schriftstücken, zu welchen sie verwendet sind, noch kein oder doch kein solcher Ge-
brauch gemacht ist, wodurch das steuerliche Interesse gefährdet werden kann;
wenn endlich
3) der Erstattungsanspruch innerhalb 14 Tagen, nachdem der Schaden dem Berech-
tigten bekannt geworden, bei der Oberpostdirektion des Bezirks, in Lübeck, Bre-
men und Hamburg bei dem zuständigen Ober-Postamte, angemeldet wird.
Die Erstattung erfolgt durch Umtausch der verdorbenen gegen andere Stempelma-
terialien bei der zu bestimmenden Debitsstelle.
Hinsichtlich der Art und Weise der Verwendung der Bundes-Stempelmarken wird
auf die am heutigen Tage erlassene Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, be-
treffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde, unter Nro. II. verwiesen.
Berlin, den 13. Dezember 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes,
In Vertretung:
Delbrück.
P) Bekanntmachung, betreffend den Debit von Bundes-Stempelmarken und gestempelten Blankets
zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer zum Betrage von 22½ Groschen.
Vom 21. Februar 1870.
Vom 1. März d. J. ab werden Bundesstempelmarken und gestempelte Blankets
zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer über Stempelbeträge von 22 ½ Groschen bei
den Postanstalten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, mit Ausschluß der Hohen-
zollernschen Lande, verkauft werden.
Diese Marken und Blankets sind mit dem Werthbetrage von 22½ Groschen be-
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