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d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu
den Bundesausgaben durch Zahlung eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Bundeskasse fließen-
den Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem, diesem Ertrage
entsprechenden Theil des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.
§. 17.
Artikel 39 erhält nachstehende Fassung:
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden
Vierteljahres aufzustellenden Quartalextrakte und die nach dem Jahres= und
Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres
beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an
Zöllen und nach Artikel 38 zur Bundeskasse fließenden Verbrauchsabgaben wer-
den von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorausgegangener Prüfung,
in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzu-
weisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bundesrathes
für das Rechnungswesen eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten
den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schuldigen Betrag vor-
läufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten
in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit
seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über
diese Feststellung.
8. 18.
Artikel 40 hat zu lauten:
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 8. Juli 1867
bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeän-
dert sind und so lange sie nicht auf dem in Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeich-
neten Wege abgeändert werden.
8. 19.
Artikel 48 Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und Tele-