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Kriegszustand erklärt werden kann, die Form der Verkündung und die Wir-
kungen einer solchen Erklärung werden durch ein Bundesgesetz geregelt.
VII. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit.
S. 6.
Die Artikel 69 und 71 der Bundesverfassung finden auf die von Bayern für
sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maßgabe der Bestimmungen des vor-
stehenden Paragraphen Anwendung, Artikel 72 aber nur insoweit, als dem Bundes-
rathe und dem Reichstage lediglich die Ueberweisung der für das Bayerische Heer
erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.
S. 7.
Die in den vorstehenden 88. 1 bis 6 enthaltenen Bestimmungen sind als ein
integrirender Bestandtheil der Bundesverfassung zu betrachten.
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen und dem Texte
der Deutschen Verfassungs-Urkunde eine Verschiedenheit besteht, haben für Bayern
lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit.
§. 8.
Die unter Ziffer II. §. 26 dieses Vertrages aufgeführte Uebergangs-Bestim-
mung des nunmehrigen Artikels 79 der Verfassung findet auf Bayern in Anbe-
tracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendigkeit mannigfaltiger Umgestaltung
anderer mit dem Gegenstande der Bundesgesetzgebung in Zusammenhang stehender
Gesetze und Einrichtungen Anwendung nur in Betreff des Wahlgesetzes für den
Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 (Art. 79, Nr. 13).
Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Norddeutschen Bunde ergangenen
Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich Bayern, soweit diese Gesetze auf An-
gelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen
Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
IV.
Da in Aubetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgerückte Zeit,
theils die Fortdauer des Krieges der Aufstellung eines Etats für die Militärverwaltung
des Deutschen Bundes für das Jahr 1871 und beziehungsweise der Feststellung der von
Bayern auf sein Heer zu verwendenden Gesammtsumme für dieses Jahr entgegenstellen,