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die vom Bunde zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in Bayern nur mit Zustim-
mung der Bayerischen Regierung Geltung erlangen können.
V.
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Zusicherung, daß Bayern bei der
ferneren Ausarbeitung des Entwurfes eines allgemeinen Deutschen Civilprozeß-Gesetzbuchs
entsprechend betheiliget werde.
VI.
Als unbestritten wurde von dem Königlich Preußischen Bevollmächtigten zugegeben,
daß selbst bezüglich der der Bundeslegislative zugewiesenen Gegenstände die in den ein-
zelnen Staaten geltenden Gesetze und Verordnungen in so lange in Kraft bleiben und
auf dem bisherigen Wege der Einzelngesetzgebung abgeändert werden können, bis eine
bindende Norm vom Bunde ausgegangen ist.
VII.
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab, daß Seine Majestät
der König von Preußen kraft der Allerhöchstihnen zustehenden Präsidialrechte, mit Zu-
stimmung Seiner Majestät des Königs von Bayern, den Königlich Bayerischen Gesandten
an den Höfen, an welchen solche beglaubigt sind, Vollmacht ertheilen werden, die Bun-
desgesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten.
Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen Bevollmächtigten acceptirt
wurde, fügten diese bei, daß die Bayerischen Gesandten angewiesen sein würden, in allen
Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung allgemein Deutscher Interessen erforderlich
oder von Nutzen sein wird, den Bundesgesandten ihre Beihülfe zu leisten.
VIII.
Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der Bayerischen Regierung für
den diplomatischen Dienst desselben durch die unter Ziffer VII. erwähnte Bereitstellung
ihrer Gesandtschaften und in Erwägung des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an
welchen Bayern eigene Gesandtschaften unterhalten wird, die Vertretung der Bayerischen
Angelegenheiten dem Bundesgesandten nicht obliegt, die Verpflichtung, bei Feststellung
der Ausgaben für den diplomatischen Dienst des Bundes der Bayerischen Regierung eine
angemessene Vergütung in Anrechnung zu bringen.
Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt weitere Vereinbarung vorbehalten.
IX.
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte erkannte es als ein Recht der Bayerischen
Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung Preußens den Vorsitz im
Bundesrathe führe. "