Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

67 
X. 1 
Zu den Artikeln 35 und 38 der Bundesverfassung war man darüber einverstanden, 
daß die nach Maßgabe der Zollvereins-Verträge auch ferner zu erhebenden Uebergangs- 
abgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung 
dieser Getränke gelegten Abgaben. 
XI. 
Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von Post= und Telegraphen= 
Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der besonderen Landesinteressen Ver- 
treter der an die betreffenden außerdeutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zuge- 
zogen werden sollen, und daß den einzelnen Bundesstaaten unbenommen ist, mit anderen 
Staaten Verträge über das Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie ledig- 
lich den Grenzverkehr betreffen. 
XII. 
Zu Artikel 56 der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt, daß den einzelnen 
Bundesstaaten das Recht zustehe, auswärtige Konsuln bei sich zu empfangen und für 
ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehen. 
Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß Bundeskonsuln an auswärtigen Orten 
auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das Interesse eines einzelnen Bundes- 
staates als wünschenswerth erscheinen läßt, daß dies geschehe. 
J. 
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen Bunde ergangenen 
Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung 
vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend den außerordentlichen Geld- 
bedarf der Militär= und Marine-Verwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom 
31. Mai d. J., betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung 
seines Inhalts zum Bundesgesetze würde erklärt werden können. 
XIV. 
In Erwägung der in Ziffer III. §. 5 enthaltenen Bestimmungen über das Kriegs- 
wesen wurde — mit besonderer Beziehung auf die Festungen — noch Nachfolgendes vereinbart: 
1 
8. 1. 
Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie die Fortifikation 
von Neu-Ulm und die im Bayerischen Gebiete auf gemeinsame Kosten etwa künftig an- 
gelegt werdenden Befestigungen in vollkommen vertheidigungsfähigem Stande. 
8. 2. 
Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres immobilen Materials in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.