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der Anträge auf Auflösung von Genossenschaften nach Maßgabe des 8. 35 den Kreisregierungen
obliegen soll.
Stuttgart, den 14. Februar 1871.
Mittnacht. Scheurlen.
B) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend die Weikersheimer Pfarrwittwengesellschaft.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 16 d. M.
der Weikersheimer Pfarrwittwengesellschaft auf den Grund der vorgelegten Statuten das
Recht der juristischen Persönlichkeit in Gnaden verliehen, was hiemit unter dem Anfügen
öffentlich bekannt gemacht wird, daß die gedachte Gesellschaft ihren rechtlichen Wohnsitz
in Weikersheim hat.
Stuttgart, den 17. Februar 1871. Scheurlen.
p) Bekanntmachung, betreffend die Bildung der Wahlkreise und die Ernennung der Wahlkommissäre
für die bevorstehenden Reichstagswahlen.
Nachdem der Bundesrath des deutschen Reichs durch Beschluß vom 27. d. M. die
württembergischen Wahlkreise für die Reichstagswahlen festgestellt hat, wird die Bildung
dieser Kreise, sowie die Ernennung der Wahlkommissäre für dieselben in Folgendem bekannt
gemacht:
Es umfaßt der Bestellt wird zum
I. Wahlkreis: Wahlkommissär:
Stadtdirektionsbezirk Stuttgart, Stadtdirektor Regierungsrath
Oberamt Stuttgart. von Wolff in Stuttgart.
II. Wahlkreis:
Oberamt Canstatt, Oberamtmann Regierungsrath
„f„ Ludwigöburg, von Lang in Ludwigsburg.
„ Marbach,
„ Wiaiblingen.