Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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der  Anträge  auf  Auflösung  von  Genossenschaften  nach  Maßgabe  des  8.  35  den  Kreisregierungen
  obliegen  soll.
Stuttgart,  den  14.  Februar  1871.
Mittnacht.  Scheurlen.

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Weikersheimer  Pfarrwittwengesellschaft.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  16  d.  M.
der  Weikersheimer  Pfarrwittwengesellschaft  auf  den  Grund  der  vorgelegten  Statuten  das
Recht  der  juristischen  Persönlichkeit  in  Gnaden  verliehen,  was  hiemit  unter  dem  Anfügen
  öffentlich  bekannt  gemacht  wird,  daß  die  gedachte  Gesellschaft  ihren  rechtlichen  Wohnsitz
in  Weikersheim  hat.

Stuttgart,  den  17.  Februar  1871.  Scheurlen.

p)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  der  Wahlkreise  und  die  Ernennung  der  Wahlkommissäre
für  die  bevorstehenden  Reichstagswahlen.

Nachdem  der  Bundesrath  des  deutschen  Reichs  durch  Beschluß  vom  27.  d.  M.  die
württembergischen  Wahlkreise  für  die  Reichstagswahlen  festgestellt  hat,  wird  die  Bildung
dieser  Kreise,  sowie  die  Ernennung  der  Wahlkommissäre  für  dieselben  in  Folgendem  bekannt
  gemacht:

Es  umfaßt  der  Bestellt  wird  zum
I.  Wahlkreis:  Wahlkommissär:
Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart,  Stadtdirektor  Regierungsrath
Oberamt  Stuttgart.  von  Wolff  in  Stuttgart.
II.  Wahlkreis:
Oberamt  Canstatt,  Oberamtmann  Regierungsrath
„f„  Ludwigöburg,  von  Lang  in  Ludwigsburg.

„  Marbach,
„  Wiaiblingen.