Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Obgleich die decimale Abstufung des Gewichts die Herstellung eines besonderen Proportional- 
gewichtes fuͤr Decimal- und Centesimalwaagen als minder erforderlich erscheinen laͤßt, so sollen doch 
Gewichtsstücke, welche hinter der, ihre eigene Schwere bestimmenden, Hauptbezeichnung in Klammern das 
10= oder 100fache derselben angegeben enthalten, und die sich darurch als für Decimal= oder Centesimal= 
waagen bestimmt kennzeichnen, deshalb nicht von der Eichung und Stempelung ausgeschlossen werden. 
8. 24. 
Material. 
Platin, Silber, Messing, Bronze, Argentan und Metallmischungen, die in Bezug auf Härte und 
Oridirbarkeit den angeführten Metallen ähnlich sind, können für Gewichtsstücke aller Größen, Gußeisen bis 
einschließlich zum 50 Grammstück herab, Aluminium für Centigramm= und Milligrammstücke Verwendung 
nden. 
. 5 25. 
Form. 
Für den Verkehr bestimmte Gewichtsstücke von 50 K können entweder in Cylinderform mit Knopf 
oder Handhabe oder, dafern sie aus Gußeisen bestehen, auch in Bombenform mit Handhabe ausgeführt 
werden. Für das 50 K Stück ist nur die letztere, für das 20 K. Stück nur die erstere Form zulässig. 
Gewichtsstücke von 10 K. Stück bis zum ½ K Sunuck incl. herab erhalten eine Cylinderform, deren 
Höhe den Durchmesser übersteigen muß, mit Knopf. 
Eine Ausnahme hievon bildet das 2 K. Stück, bei welchem die Cylinderform zur deutlicheren Un- 
terscheidung von den noch im Verkehr befindlichen 5 Pfund-Stücken eine gedrücktere sein muß, d. h. die 
Höhe den Durchmesser nicht emeichen darf. 
Die Gewichtsstücke von 200 G. bis 1 G. erhalten die Form von Scheiben, welche nur bei den 
guheisernen Gewichten von 200 G., 100 G. und 50 G. ohne Knopf herzustellen sind. Bei der Scheiben- 
Form darf die Höhe des Cylinders die Hälfte des Durchmessers nicht übersteigen. 
Decigrammstücke erhalten die Form rechtwinkeliger Blechplättchen mit aufgebogenem Rande, Centi- 
grammstücke eine gleiche Form mit aufgebogener Ecke. 
Außerdem sind Einsatzgewichte zulässig, bei denen die einzelnen Gewichtsstücke mit Ausnahme 
des kleinsten, massiv ausgeführten, die Form in einander zu setzender Schalen haben, deren äußerste mit 
einem Charnierdeckel versehen ist und das Gehäuse bildet. Die doppelt vorhandenen Gewichtsflücke von 
gleicher Schwere müssen eine solche Form haben, daß sie mit dem nächst größeren und nächst kleineren 
Gewichtsstücke nicht verwechselt werden können. Das Kilogrammgewicht dieser Ar besteht aus 12 Stücken 
von 500, 200, 106, 100, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm, das Pfundgewicht aus 11 Suücken 
von ½ Pfd., 100, 50, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm, und das Zweihundert Grammgewicht 
aus 9 Stücken von 100, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm. Jedes dieser Stücke ist vorschrifts- 
mäßig zu bezeichnen. 
5S. 26. 
Sonstige Beschaffenheit. 
Die bei größeren gußeisernen Gewichten etwa vorhandenen Handhaben müssen aus Schmiedeisen 
und direkt d. h. ohne fremdes Zwischenmittel, als Blei und dergleichen, eingegossen sein.
	        
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