Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 93. 
Fortgebrauch bereits vorhandener Normale für die Eichung von Gewichten. 
Eichungsstellen, welche bereits mit Gebrauchsnormalen und Kontrolnormalen ausgerüstet sind, die 
nach Stückelung und Bezeichnung zwar den Bestimmungen der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 
17. August 1868 genügen, jedoch den Vorschriften im Abschnitt III. dieser Eichordnung nicht vollständig 
entsprechen, können diese Normale, sofern sie nur den Vorschriften dieses Abschnittes bezüglich der Ge- 
naulgkeit genügen, auch sfernerhin benutzen. 
Berlin, den 16. Juli 1869. 
Die Normal-Eichungs-Kommission des 
Norddentschen Bundes. 
Foerster. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Ab- 
weichungen der Maaße, Gewichte und Waagen von der absoluten 
Richtigkeit. 
Auf Giund der Bestimmung im Artikel 10 der Maaß= und Gewichts-Ordnung für den Nord- 
deutschen Bund vom 17. August 1868 (Bundesgesetzbl. S. 573) hat der Bundesrath, nach Vernehmung 
der Normal-Eichungs-Kommission folgenden Beschluß gefaßt. 
Die dußerßen Grenzen der bei Maaßen, Gewichten und Waagen im öffentlichen Verkehre noch zu 
duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit, die sowohl im Mehr als im Weniger stattfinden 
können, und bei deren Ueberschreitung einer der nachbenannten Gegenstände im Einne des Artikels 10 
der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 unrichtig und zum Gebrauche im Verkehr 
unzulässig ist, werden wie folgt bestimmt: 
A. Größte zulässige Abweichung bei LgLängenmaaßen: 
2 Millimeter bei Maaßstäben aus Holz von 1 Meter Länge, nur in Centimeter getheilt, und 
für Langwaaren bestimmt, so wie bei zusammenlegbaren Maaßstäben von gleicher Länge; 
1,5 Millimeter bei Maaßstäben vorstehender Art, wenn sie ½ Meter lang sind;
	        
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