Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

NR 7. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 17. April 1871. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Veröffentlichung der in Ausführun 
der Artikel 10 und 18 der Maaß= und Gewichtsordnung des Norddeutschen Bundes vom 17. * 
1868 erlassenen Bestimmungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die Veröffentlichung der in Ausführung der Artikel 10 und 18 der Maaß= und 
Gewichtsordnung des Norddeutschen Bundes vom 17. August 1868 erlassenen Bestimmungen. 
In Vollzug der Art. 10, Abs. 2 und Art. 18, Abs. 3 der Maaß= und Gewichts- 
ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 (Reg. Blatt von 1871, 
S. 2 und die angehängten mit dem 1. Januar 1871 in Württemberg zur Geltung 
gekommenen Gesetze des Norddeutschen Bundes S. 34 und 35) sind bis jetzt von dem 
Bundesrathe, beziehungsweise der Normal-Eichungs-Commission des Norddeutschen
	        
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