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Artikel 35.
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über
die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten
Branntweins und Biers und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dar-
gestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen
Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die
Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze
erforderlich sind.
In Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Biers der
Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf
richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegen-
stände herbeizuführen.
Artikel 36.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt
jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebiets
üüberlassen.
Das Bundespräsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch
Bundesbeamte, welche es den Zoll= oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der
einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll= und
Steuerwesen, beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme
vorgelegt.
Artikel 37.
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgeb-
ung (Art. 35) dienenden Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen gibt die Stimme
des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden
Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.
Artikel 38.
Der Ertrag der Zölle und der anderen, in Art. 35 bezeichneten Abgaben, letzterer
soweit sie der Bundesgesetzgebung unterliegen, fließt in die Bundeskasse.