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brechern zwischen den beiden genannten Königreichen einerseits und der Schweiz anderer-
seits auf dem Correspondenzwege eine Uebereinkunft wegen des Transportes der nach
Maßgabe des gedachten Vertrages zwischen Württemberg und Italien gegenseitig aus-
zuliefernden Individuen durch Schweizerisches Gebiet zu Stande gekommen ist, so wird
dieselbe in Nachstehendem zur Nachachtung bekannt gemacht:
I. Diejenigen Individuen, welche aus Württemberg nach Italien ausgeliefert wer-
den, sind der Polizei in Rorschach zu übergeben und durch die Schweizerische Polizei an
die Italienische Grenz-Polizei in der Douane auf dem Berge Splügen abzuliefern, in
der gleichen Form, wie im Jahre 1868 zwischen dem Schweizerischen Bundesrath und
der Italienischen Regierung bezüglich der aus der Schweiz nach Italien gehenden poli-
zeilichen Transporte vereinbart wurde.
Umgekehrt sind diejenigen Individuen, welche von Italien an Württemberg aus-
geliefert werden wollen, gemäß der eben erwähnten Vereinbarung vom Jahr 1868 der
Grenzpolizei des Kantons Graubünden im Dorfe Splügen zu übergeben und von der
Schweizerischen Polizei in Friedrichshafen an die Königlich Württembergischen Behörden
abzuliefern.
Indeß soll die Beigebung eines Bediensteten entweder der Regierung, welche die
Auslieferung gewährt, oder derjenigen, welche sie verlangt hat, nicht ausgeschlossen sein.
II. Mit dem auszuliefernden Individunm ist der Schweizerischen Polizei ein Trans-
portbefehl zu übergeben, in welchem das betreffende Individuum genau signalisirt und
angegeben sein soll, wegen welchen Verbrechens dasselbe verurtheilt ist, oder in Unter-
suchung steht und an welche Behörde es abgeliefert werden muß.
Wenn der ausliefernden Behörde besondere Vorsichtsmaßregeln nöthig erscheinen,
so soll dieses nicht blos mündlich, sondern im Verhaftsbefehl schriftlich den Schweizeri-
schen Polizeibehörden zur Kenntniß gebracht werden.
III. Alle Kosten für Transport, Unterhalt und Bewachung des auszuliefernden
Individuums, sowie die Kosten für das polizeiliche Geleite und für allfällige besondere
Vorsichtsmaßregeln, Telegramme r2c. sind den Schweizerischen Polizeibehörden zu ver-
güten und sollen sogleich bei der Uebergabe des Arrestanten an den abliefernden Schwei-
zerischen Polizeibeamten bezahlt werden.
Zu diesem Ende hat jede Polizeistelle die ihr zukommenden Kosten specificirt in den
Verhaftsbefehl einzutragen, welcher mit dem Arrestanten quittirt zu übergeben ist.