Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
à) Bekanntmachung, betreffend die Verhältnißzahlen für die Umrechnung der bisherigen württembergischen 
Landes-Maaße und Gewichte in die durch die neue Maaß= und Gewichts-Ordnung festgestellten neuen 
Maaße und Gewichte. 
In Gemäßheit des Art. 21 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868 (Reg. Blatt von 1871 Nro. 1 Beil. S. 36) werden die Verhältnißzahlen für 
die Umrechnung der in Württemberg bisher giltigen Landes-Maaße und Gewichte in die 
durch die Maaß= und Gewichtsordnung festgestellten neuen Maaße und Gewichte in der 
anliegenden Zusammenstellung bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 6. Mai 1871. Scheurlen. 
Verhältnißzahlen 
für die Umrechnung der im Königreich Württemberg bieher giltigen Landes- 
maaße und Gewichte in die durch die Maaß= und Gewichtsordnung vom 
17. August 1868 festgestellten neuen Maaße und Gewichte. 
1) Sisherige Maaße und Gewichte. 
A. Längenmaaße. 
Ein württembergischer Fuß ist gleich 127 Pariser Linien. 
1 Ruthe = 10 Fuß, 1 Fuß = 10 Zoll, 1 Zoll = 10 Linien. 
1 Elle = 16/06 Ellen = 2,144 Fuß. 
1 Meile = 26,000 Fuß. 
B. Flächenmaaße. 
1 Morgen = 8 Achtel oder = 384 Quadratruthen. 
1 Quadratruthe = 100 Quadratfuß, 1 Quadratfuß = 100 Quadratzollen, 
1 Quadratzoll = 100 Quadratlinien.
	        
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