Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

146 
8) Gesetz, 
betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen. Vom 12 Juni 1869. 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bun- 
desrathes und des Reichstages, was folgt: 
S. 1. 
Für Handelssachen wird ein für alle Staaten des Norddeutschen Bundes gemein- 
samer oberster Gerichtshof errichtet, dessen Zuständigkeit sich über das gesammte Bundes- 
gebiet erstreckt und welcher die Benennung „Bundes-Oberhandelsgericht“ führt. 
S. 2. 
Dass Bundes-Oberhandelsgericht soll in Leipzig seinen Sitz haben und aus einem 
Präsidenten, einem oder mehreren Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von 
Räthen bestehen. 
§. 3. 
Die Mitglieder des Bundes-Oberhandelsgerichts werden auf Vorschlag des Bundes- 
rathes von dem Bundespräsidium ernannt. 
S. 4. 
Die Ernennung der erforderlichen Sekretaire erfolgt im Namen des Bundesprä- 
sidiums durch den Bundeskanzler, die Ernennung der erforderlichen übrigen Subaltern- 
oder Unterbeamten durch den Präsidenten des Bundes-Oberhandelsgerichts. 
5 
Der für das Bundes-Oberhandelsgericht erforderliche Aufwand wird aus der Bun- 
deskasse bestritten. Insbesondere werden alle bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte an- 
gestellten Beamten als Bundesbeamte aus der Bundeskasse besoldet. 
S. 6. 
Zum Mitgliede des Bundes-Oberhandelsgerichts kann nur ein Rechtskundiger er- 
nannt werden, welcher nach den Gesetzen des Bundesstaates, dem er angehört, befähigt 
ist, zum rechtskundigen Mitgliede eines oberen Gerichtshofes dieses Staates ernannt zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.