Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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oder wegen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe rechtskräftig 
verurtheilt worden ist. 
Entsteht Zweifel darüber, ob einer der vorstehend bezeichneten Fälle vorliege, so 
wird hierüber im Plenum des Bundes-Oberhandelsgerichts entschieden. 
§. 24. 
Ist gegen ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts eine Untersuchung (§. 23) 
eingeleitet worden, so kann das Bundes-Oberhandelsgericht mittelst Plenarbeschlusses 
die Suspension des Angeschuldigten von seinem Amte für die Dauer der Untersuchung 
aussprechen. 
Die Suspension tritt von Rechtswegen ein, wenn gegen den Angeschuldigten die 
Untersuchungshaft verhängt wird. 
Durch die Suspension wird das Recht auf den Genuß des vollen Gehalts während 
der Dauer der Suspension nicht berührt. 
§. 25. 
Wenn ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts durch ein körperliches Gebre- 
chen oder durch Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner 
Amtspflichten dauernd unfähig wird, so tritt seine Versetzung in den Ruhestand gegen 
Gewährung einer Pension ein. 
Die jährliche Pension beträgt bis zur Vollendung des zehnten Dienstjahres ½ 
des Gehalts; sie erhöht sich mit der Vollendung eines jeden folgenden Dienstjahres und 
bis zur Vollendung des fünfzigsten Dienstjahres um je ½%0 des Gehalts. 
Bei Berechnung der Dienstzeit wird die Zeit mitgerechnet, während welcher das 
Mitglied sich im Dienste des Norddeutschen Bundes oder im Staats= oder Kommunal= 
dienste eines Bundesstaates befunden oder in einem Bundesstaate als Anwalt, Advokat, 
Notar, Patrimonialrichter oder als öffentlicher Lehrer des Rechts an einer Deutschen 
Universität fungirt hat. 
Liegen die Voraussetzungen der Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhestand vor, 
ohne daß dasselbe ein hierauf gerichtetes Gesuch einreicht, so kann die Versetzung dieses 
Mitgliedes in den Ruhestand durch Plenarbeschluß des Bundes-Oberhandelsgerichts aus- 
gesprochen werden. 
Das Verfahren bestimmt sich nach den in der Anlage veröffentlichten Vorschriften 
der §§. 56—63 des Königlich Preußischen Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der
	        
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