Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

155 
Anlage. 
Gu g. 25.) 
Auszug 
aus dem Königlich Preußischen Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der Richter 
und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in 
den Ruhestand, vom 7. Mai 1851. 
S. 56. 
Ein Richter, welcher durch Blindheit, Taubheit, oder ein sonstiges körperliches Ge- 
brechen, oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung 
seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, muß in den Ruhestand versetzt werden. 
§. 57. 
Sucht der Richter in einem solchen Falle seine Versetzung in den Ruhestand nicht 
nach, so findet das in den nachstehenden Paragraphen vorgeschriebene Verfahren statt. 
S. 58. 
Der Richter oder sein nöthigenfalls hierzu besonders zu bestellender Kurator wird 
von dem Vorsitzenden des Gerichts, dessen Mitglied er ist, schriftlich unter Angabe der 
Gründe darauf aufmerksam gemacht, daß der Fall der Versetzung in den Ruhestand 
vorliege. 
In Ansehung der Einzelrichter hat den Beruf hierzu der Präsident oder Direktor 
desjenigen Gerichts erster Instanz, in dessen Gerichtssprengel der Einzelrichter angestellt 
ist; in Ansehung der Präsidenten oder Direktoren der Gerichte erster Instanz der Erste 
Präsident des Appellationsgerichts; in Ansehung der Ersten Präsidenten der Appellations- 
gerichte der Erste Präsident des obersten Gerichtshofes. 
§. 59. 
Die in dem vorhergehenden Paragraphen vorgeschriebene Eröffnung geschieht durch 
den zuständigen Vorsitzenden von Amtswegen oder auf den Antrag der Staatsanwaltschaft. 
Wird sie nicht vorgenommen, so beschließt das unmittelbar höhere Gericht, oder 
wenn es sich um den Ersten Präsidenten eines Appellationsgerichts oder ein Mitglied 
eines obersten Gerichtshofes handelt, dieser Gerichtshof in seiner Plenarversammlung, 
von Amtswegen oder auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, daß sie stattfinden solle,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.