196
Jede Note muß in der die Gesellschaft verpflichtenden Weise von dem Vorstande ge-
zeichnet sein (Handelsgesetzbuch Art. 210 und 229) und außerdem die von dem Aussichts-
rathe geübte Ueberwachurg der Notenausgabe erkennen lassen.
Jede Ausgabe von Banknoten ist zuvor öffentlich bekannt zu machen und es sind
in der Bekanntmachung der Gesammtbetrag der auszugebenden Noten, die Beträge, auf
welche dieselben lauten, sowie das Datum der Ausstellung anzugeben.
Art. 6.
Die Bank ist verpflichtet, die von ihr ausgegebenen Banknoten in allen Fällen
zum Nennwerthe als Zahlung anzunehmen, auch dieselben an jedem Werktage mindestens
während fünf Tagesstunden, welche in öffentlicher Bekanntmachung zu bezeichnen sind,
gegen grobe (Courant-) Münzen des Landesmünzfußes einzulösen.
Die Annahme sowie die Einlösung darf keinem Inhaber verweigert werden, selbst
wenn angezeigt wäre, daß die Banknoten auf irgend eine Weise dem rechtmäßigen Be-
sitzer abhanden gekommen sind.
Art. 7.
Abgenützte, zerstückelte und sonst beschädigte Noten hat die Bank als Zahlung an-
zunehmen, sowie gegen baares Geld umzuwechseln, wenn die Aechtheit und der Werth-
betrag unzweifelhaft zu erkennen sind und die Ueberzeugung erlangt wird, daß kein Miß-
brauch mit den fehlenden Stücken geschehen kann.
Ersatz für vernichtete Noten der Bank kann von derselben nicht gefordert werden.
Art. 8.
Der Gegenwerth der von der Bank ausgegebenen Noten muß jederzeit mindestens
zu einem Dritttheile in groben Münzen der Landeswährung, für den auf diese Weise
nicht gedeckten Betrag in Wechseln der in dem Art. 2 bezeichneten Art oder in Gold-
und Silberbarren bei der Bank vorhanden sein.
Art. 9.
Die in dem Art. 2 unter Ziffer 4 bezeichneten Schuldbeträge der Bank müssen
gleichfalls mindestens zu einem Drittheile durch grobe Münzen der Landeswährung, im
Uebrigen durch Wechsel der in Art. 2 bezeichneten Art oder durch Gold= oder Silber-
barren gedeckt sein.