Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Entsprechend sind in den genannten Staaten, bez. Landestheilen die Termine für die Nachsuch- 
ung der Berechtigung zum einjährigen Dienst 2c. zu modifiziren. 
Diejenigen Mannschaften, welche auf Grund der in den einzelnen Bundesstaaten bisher gültig ge- 
wesenen gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen vom Militairdienst definitiv befreit worden 
sind, bleiben auch ferner von der persönlichen Ableistung der Dienstpflicht entbunden. 
Auf diejenigen, welche nur vorläufig zurückgestellt worden sind, kommen die Bestimmungen dieser 
Instruction zur Anwendung, wobei es jedoch den Ersatz-Behörden überlassen bleiben soll, in den ge- 
eigneten Fällen billige Rücksichten zu nehmen, namentlich soweit dieselben durch die bisherigen Be- 
stimmungen über die Befreiung von der persönlichen Ableistung der Militairdienstpflicht zu begründen sind. 
. Wo Disponible des 4. und 5. Konkurrenzjahres vorhanden sind, können dieselben sogleich und ohne 
persönliche Gestellung vor die Erat- Behörden der ersten Klasse der Ersatz-Resewe, bez. der Seewehr 
überwiesen werden. 
AmMilirairpflichtige, welche nachweisen, daß sie sich bereits vor Publikation der Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes im Auslande in festen Lebensstellungen befunden haben, sind, wenn sie nach 
den bisherigen Gesetzen des betreffenden Bundesstaates nicht zum Militairdienst herangezogen sein 
würden, auch fernerhin von der persönlichen Ableistung des Militairdienstes zu entbinden. 
Wenn sie sich hierüber in unzweifelhafter Weise durch Atteste 2c. ausweisen, können sie von der 
persönlichen Gestellung vor die Ersatz-Behörden entbunden und event. schon im ersten Konkumenz- 
jahre der Ersatz-Reserve überwiesen werden. 
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen auf Grund des Artikel II. der Ausführungs-Verordnung zur 
Militair-Ersatz-Instruction für die Preußischen Staaten vom 9. Dezember 1858, bez. des s. 55., 3. 
der vorgedachten Instruction bereits Spezial-Reglements erlassen sind: 
a) über das Verfahren bei Anfertigung und Einreichung der Geburts= und Sterbelisten, und über 
die dazu verpflichteten Behörden und Beamten; 
b) in Betreff der Bezeichnung derjenigen Behörden, welche die örtlichen Stammrollen zu führen haben, 
sowie der örtlichen Verbände, für welche dieselben zu führen sind; 
IP) über die innere Anordnung der Eintragungen in die Stammrollen; 
4) über das formelle Versahren bei Anbringung der Reklamationen und Beibringung der erforder- 
lichen Beweismittel 
bleiben dieselben in Kraft. 
Wo solche Reglements noch nicht bestehen, sind dieselben sogleich unter Festhaltung der in der 
nachstehenden Instruction enthaltenen Normen Seitens der kompetenten obersten Civil-Verwaltungs-= 
behörden nach vorgängiger Verständigung mit dem betreffenden General-Kommando zu erlassen. 
.l In denjenigen Bundesstaaten, in welchen die Vorbereitungen für das diesjährige Ersatz-Geschäft be- 
reits auf Grund der Bestimmungen der Preußischen Militair-Ersatz-Instruction vom 9. Dezember 1858 
getroffen sind, behält es dabei sein Bewenden, und sind nur bei der weiteren Ausführung des Ersatz- 
Geschäfts die Bestimmungen der nachstehenden Instruction zur Anwendung zu bringen. 
Wo die bezüglichen Vorbereitungen noch nicht getroffen sind, haben die Ersatz-Behörden dritter 
Instanz die Termine für die Einreichung der Geburtslisten, für die Anmeldung zur Stammrolle 2c.,
	        
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