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sowie für die Anmeldung zum elnjährig freiwilligen Dienst und den Nachweis der wissenschastlichen
Qualifikation hierzu in ihrem Ressort für dieses Jahr entsprechend hinauszurücken.
In wie weit die in den letztgedachten Staaten vorhandenen, auf Grund der älteren Bestimm-
ungen aufgestellten Stammrollen 2c. dem diesjährigen Ersatz-Geschäft zu Grunde gelegt werden können,
bleibt dem Ermessen der betreffenden Ersatz-Behörden dritter Instanz überlassen.
Die im §. 18., 2. der nachstehenden Instruction vorgeschriebenen Nachweisungen, sowie die Ersatz-
Bedarfs-Nachweisungen (s. 16., 1.) sind dem Königlich Preußischen Kriegsministerium in diesem
Jahre ausnahmsweise erst zum 15. Mai einzusenden.
Die rücksichtlich des einjährig freiwilligen Militairdienstes in nachstehender Instruction enthaltenen
Bestimmungen treten mit der Maaßgabe in Krast, daß jungen Leuten von Bildung, welche
a) aus Hannover, Schleswig-Holstein, Lauenburg und aus den Preußischen Regierungsbezirken
Kassel und Wiesbaden,
b) aus dem Königreich Sachsen,
c) aus den übrigen Bundesstaaten mit Ausschluß Preußens
gebürtig und daselbst heimathsberechtigt sind, der spezielle Nachweis der wissenschaftlichen Bildung,
und zwar ad a. für die bis einschl. 1870, ad b. für die bis einschl. 1869, ad c. für die bis.
einschl. 1871 dienstpflichtig werdenden, erlassen wird.
Für die ad a. im Jahre 1871, ad c. im Jahre 1872 dienstpflichtig werdenden jungen Leute
genügt Behufs Zulassung zum einjährigen Dienst der Grad wissenschaftlicher Bildung, welcher durch
einjährigen erfolgreichen Besuch der Tertia eines Gymnasiums oder einer Realschule erster Ordnung
erzielt wird; für die ad a. im Jahre 1872, ad c. im Jahre 1873 dienstpflichtig Werdenden der
Grad wissenschaftlicher Bildung, welcher der Reife für die Sekunda eines Gymnasiums oder einer
Realschule erster Ordnung entspricht.
Für die jungen Leute, welche den ad a. nicht genannten Preußischen Landestheilen angehören,
bleiben die Vorschriften der S§S. 131. und 132. der Militair-Ersatz-Instruction für die Preußischen
Staaten vom 9. Dezember 1858, bez. die dazu ergangenen abändernden Bestimmungen bis zum Ab-
lauf des Jahres 1868 in Kraft.
Demnach treten hinsichtlich der an die wissenschaftliche Bildung behufs Zulassung zum einjährigen
Dienst zu stellenden Ansorderungen die Bestimmungen der §§. 154. und 155. der nachstehenden In-
struction uneingeschränkt in Kraft:
a) für die von 1873 an dienstpflichtig werdenden jungen Leute aus Hannover, Schleswig-Holstein,
Lauenburg, sowie in den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden;
b) für alle den übrigen Preußischen Landestheilen angehörigen jungen Leute vom Jahre 1869 an;
J) für die von 1870 an dienstpflichtig werdenden jungen Leute aus dem Königreich Sachsen;
d) für die im Jahre 1874 und später dienstpflichtig werdenden jungen Leute aller übrigen Bundes-
staaten.
13. Diesenigen jungen Leute, mit Ausnahme der den altpreußischen Landestheilen angehörenden, welche
die Berrchtigung zum einjährigen Dienst auf Grund der vorstehenden Ausnahme-Bestimmungen nach-
suchen wollen, haben ihren Antrag unter Beifügung der vorgeschriebenen Atteste und elwaiger Schul-