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28. Mai 1805, die Organisation der Physikate betreffend, §. 1.
Ziffer 7. im XXIII. Stücke des Regierungsblattes der Provinz
Schwaben, nicht nur geradezu entgegen, sondern es kann auch
nach der Natur der Sache und der Ausübung der Heilkunde
durchaus kein Zwang, keine Einschränkung statt haben, da es
jedem Kranken frei stehen muß, sich den Arzt zu wählen, zu
dem er Zutrauen hat.
Jedem Landgerichtsphysikus ist nur zur Handhabung der
medizinischen Polizei und gerichtlichen Arzneikunde, so wie zur
Besorgung der armen Kranken ein bestimmter Bezirk angewiesen.
Eben so ist Niemand an den aufgestellten Chirurgen, Ge-
burtshelfer, oder an die Hebamme gebunden, es sind diesen
ebenfalls nur zur Besorgung der Armen gewisse Bezirke an-
gewiesen.
Es bedarf sonach keiner weitern Erklärung, daß
jede approbirte Medizinalperson, sie sey Arzt,
Chirurg, Geburtshelfer oder Hebamme, überall
ihre Kunst ausüben könne, wohin man sie immer
zum Beistande ruft.
Die Behörden haben sich hienach aufs Genaueste zu achten.
Ulm, den 7. Juni 1808.
Königliche Landesdirektion in Schwaben.
Reggs.-Bl. vom J. 1808, Stück XXIX. S. 1389.
VI.
Die Befugnisse der Poktoren der Arzneikunde aus dem
Pesitze einer Pader-Tonression.
8. 48.
K. allerhöchste Verordnung vom 7. April 1839, die Befugnisse der
Doktoren der Arzneikunde aus dem Besitze einer Badersconcession betr.
*
Nachdem die Fälle häufiger vorkommen, daß promovirte
und geprüfte Aerzte Baders-Concessionen an sich bringen, um
unter dieser Firma auch die ärztliche Praxis an einem bestimm-
ten Orte ausüben zu können, so finden Wir Uns bewogen zur
Feststellung gleichförmiger Grundsätze in Ansehung der denselben