Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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28. Mai 1805, die Organisation der Physikate betreffend, §. 1. 
Ziffer 7. im XXIII. Stücke des Regierungsblattes der Provinz 
Schwaben, nicht nur geradezu entgegen, sondern es kann auch 
nach der Natur der Sache und der Ausübung der Heilkunde 
durchaus kein Zwang, keine Einschränkung statt haben, da es 
jedem Kranken frei stehen muß, sich den Arzt zu wählen, zu 
dem er Zutrauen hat. 
Jedem Landgerichtsphysikus ist nur zur Handhabung der 
medizinischen Polizei und gerichtlichen Arzneikunde, so wie zur 
Besorgung der armen Kranken ein bestimmter Bezirk angewiesen. 
Eben so ist Niemand an den aufgestellten Chirurgen, Ge- 
burtshelfer, oder an die Hebamme gebunden, es sind diesen 
ebenfalls nur zur Besorgung der Armen gewisse Bezirke an- 
gewiesen. 
Es bedarf sonach keiner weitern Erklärung, daß 
jede approbirte Medizinalperson, sie sey Arzt, 
Chirurg, Geburtshelfer oder Hebamme, überall 
ihre Kunst ausüben könne, wohin man sie immer 
zum Beistande ruft. 
Die Behörden haben sich hienach aufs Genaueste zu achten. 
Ulm, den 7. Juni 1808. 
Königliche Landesdirektion in Schwaben. 
Reggs.-Bl. vom J. 1808, Stück XXIX. S. 1389. 
  
VI. 
Die Befugnisse der Poktoren der Arzneikunde aus dem 
Pesitze einer Pader-Tonression. 
8. 48. 
K. allerhöchste Verordnung vom 7. April 1839, die Befugnisse der 
Doktoren der Arzneikunde aus dem Besitze einer Badersconcession betr. 
* 
Nachdem die Fälle häufiger vorkommen, daß promovirte 
und geprüfte Aerzte Baders-Concessionen an sich bringen, um 
unter dieser Firma auch die ärztliche Praxis an einem bestimm- 
ten Orte ausüben zu können, so finden Wir Uns bewogen zur 
Feststellung gleichförmiger Grundsätze in Ansehung der denselben
	        
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