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lungen verwandt worden sein, so rangirt derselbe bei den künftigen Aushebungen nicht primo loco,
sondern wiederum als Disponibler. Hat ein disponibel Gebliebener dagegen sich in dem Jahre, in
welchem auf seine Loosungsnummer behufs Erlangung des Ersatz-Kontingents hat zurückgegriffen
werden müssen, vor keine Ersatz-Behörde gestellt, so verliert er die ihm durch die Loosungsnummer
erwachsene Berechtigung und kommt dann vorzugsweise zur Einstellung.
Die vorstehenden Bestimmungen finden analoge Anwendung bei Feststellung der Reihenfolge, in
welcher die dienstbrauchbaren Militairpflichtigen der seemännischen Bevölkerung zum Dienst in der
Bundes-Kriegs-Marine heranzuziehen sind. An der Spitze jedes Jahrgangs 2c. der seemännischen
Bevölkerung rangiren jedoch diejenigen, welche zwar für die Flotten-Stamm-Division geeignet sind,
aber keinen Anspruch auf die der seemännischen Bevölkerung des Norddeutschen Bundes nach
#. 5. zustehende Vergünstigung haben.
8. 24.
Bezeichnung der körperlichen Eigenschaften, welche ein Militairpflichtiger
haben muß, um als dienstbrauchbar betrachtet werden zu können.
Die körperlichen Eigenschaften, welche ein Militairpflichtiger haben muß, um im Allgemeinen oder im
Besonderen für die eine oder andere Waffe als dienstbrauchbar betrachtet werden zu können, sind in den
Instruktionen für Militair= bez. Marine-Aerzte und in den nachstehenden Paragraphen angegeben.
1.
2.
8. 25.
Anforderungen, welche an die für das Garde-Korps auszuhebenden
Rekruten zu stellen sind.
Für das Garde-Korps sind die körperlich und geistig begabtesten Militairpflichtigen von untadelhafter
moralischer Qualisikation auszuheben.
Für die Garden ist in der Regel das kleinste Maaß 5 Fuß 5 Zoll, doch so, daß nur der vierte
Theil des Ersatz-Bedarfs von diesem Maaß sein darf, noch ein vierter Theil wenigstens von 6 Zoll
und darüber und die Hälfte wenigstens von 7 Zoll und darüber sein muß.
Die für Truppen dieses Korps ausgewählten 5= und 6zölligen Leute müssen von gutem Aeußern sein.
Sind die für die Garde auszuhebenden Rekruten innerhalb der Abschlußnummer nicht zu er-
langen, müssen dieselben vielmehr hinter der Abschlußnummer ausgewählt werden, so können aus-
nahmsweise Leute ron 5“ 4“ für das Garde-Korps gestellt werden, sofern sie sich durch ihre ander-
weitigen körperlichen Eigenschaften vorzugsweise dafür eignen.
8. 26.
Anforderungen, welche an die für die Artillerie auszuhebenden Rekruten
zu stellen sind.
1. Für die Artillerie dürfen keine Militairpflichtige von zweifelhafter Brauchbarkeit, auch keine kurz-
sichtigen Leute ausgehoben werden.
2. Die für die reitende Artillerie auszuhebenden Rekruten müssen, außer ihrer allgemeinen Brauchbar-
keit zum Dienst bei der Artillerie, auch die für einen Kavalleristen erforderlichen Eigenschaften haben.