Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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den  Einkünften  der  folgenden  Jahre  zuzurechnen  oder  dem  Stiftungsvermögen  zur  Verstät“
kung  des  Kapitalbestandes  zu  überweisen  sind.

S.  11.

Die  Auswahl  unter  den  zur  Theilnahme  an  den  Wohlthaten  der  Stiftung  befähigten
Personen  bei  Bewilligung  von  Unterstützungen  steht  der  Stiftungsverwaltung  zu.  Dieselbe
ist  berechtigt,  in  geeigneten  Fällen  die  Unterstützung  durch  Gewährung  von  Darlehen
aus  den  Stiftungseinkünften  eintreten  zu  lassen.

8.  12.

Beamte  der  Postverwaltung,  welche  eine  besondere  Befähigung  dargethan  haben,  können
Reisestipendien  aus  Stiftungseinkünften  erhalten,  um  zum  Nutzen  des  Postdienstes  dur
Aufenthalt  in  fremden  Ländern  ihre  Sprachkenntnisse  zu  erweitern  und  die  Post-  und
Verkehrseinrichtungen  des  Auslandes  zu  studiren.

Zu  Reisestipendien  ist  jährlich  höchstens  ½/tel  des  Zinsenertrags  zu  verwenden;  jedoch
  kann,  wenn  diese  Summe  im  Laufe  eines  Jahrs  nicht  erreicht  worden  ist,  der
Minderbetrag  in  den  folgenden  Jahren  ohne  Anrechnung  auf  den  Jahresbetrag  verausgabt
  werden.

§.  13.

Postbeamte,  können,  wenn  sie  würdig  und  geeignet  sind,  durch  Stipendien  aus  den
Stiftungseinkünften  in  ihren  Studien  auf  Universitäten  oder  anderen  höheren  wissen“
schaftlichen,  technischen  oder  artistischen  Lehranstalten  unterstützt  werden.

Die  Verwendungen  zu  diesem  Zwecke  dürfen  jährlich  /#tel  des  Zinsenertrags  nickt
übersteigen.

8.  14.

An  Hinterbliebene  von  Württembergischen  Postbeamten  können  aus  den  Stiftungscinkünften
  Beihülfen  zur  Aufnahme  in  Erziehungsanstalten,  Waisenhäuser  oder  Alter“
versorgungs=  und  Krankenhäuser  gewährt  werden.

Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  kann  die  Stiftungsverwaltung,  wenn  sie  es  für
angemessen  erachtet  und  die  Mittel  dazu  ausreichen,  dauernde  Freistellen  in  geeigneten
Erziehungs=  oder  Versorgungsanstalten  begründen.

S.  15.
Durch  die  speziellen  Festsetzungen  der  §§.  12—14  sollen  andere  Arten  der  Verwer-