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den Einkünften der folgenden Jahre zuzurechnen oder dem Stiftungsvermögen zur Verstät“
kung des Kapitalbestandes zu überweisen sind.
S. 11.
Die Auswahl unter den zur Theilnahme an den Wohlthaten der Stiftung befähigten
Personen bei Bewilligung von Unterstützungen steht der Stiftungsverwaltung zu. Dieselbe
ist berechtigt, in geeigneten Fällen die Unterstützung durch Gewährung von Darlehen
aus den Stiftungseinkünften eintreten zu lassen.
8. 12.
Beamte der Postverwaltung, welche eine besondere Befähigung dargethan haben, können
Reisestipendien aus Stiftungseinkünften erhalten, um zum Nutzen des Postdienstes dur
Aufenthalt in fremden Ländern ihre Sprachkenntnisse zu erweitern und die Post- und
Verkehrseinrichtungen des Auslandes zu studiren.
Zu Reisestipendien ist jährlich höchstens ½/tel des Zinsenertrags zu verwenden; jedoch
kann, wenn diese Summe im Laufe eines Jahrs nicht erreicht worden ist, der
Minderbetrag in den folgenden Jahren ohne Anrechnung auf den Jahresbetrag verausgabt
werden.
§. 13.
Postbeamte, können, wenn sie würdig und geeignet sind, durch Stipendien aus den
Stiftungseinkünften in ihren Studien auf Universitäten oder anderen höheren wissen“
schaftlichen, technischen oder artistischen Lehranstalten unterstützt werden.
Die Verwendungen zu diesem Zwecke dürfen jährlich /#tel des Zinsenertrags nickt
übersteigen.
8. 14.
An Hinterbliebene von Württembergischen Postbeamten können aus den Stiftungscinkünften
Beihülfen zur Aufnahme in Erziehungsanstalten, Waisenhäuser oder Alter“
versorgungs= und Krankenhäuser gewährt werden.
Zur Erreichung dieses Zweckes kann die Stiftungsverwaltung, wenn sie es für
angemessen erachtet und die Mittel dazu ausreichen, dauernde Freistellen in geeigneten
Erziehungs= oder Versorgungsanstalten begründen.
S. 15.
Durch die speziellen Festsetzungen der §§. 12—14 sollen andere Arten der Verwer-