Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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beispielsweise in die am 15. Januar 1869 einzureichende Geburteliste alle im Kalenderjahre 1852 
geborenen Personen männlichen Geschlechts. 
In die dazu bestimmte Kolonne der qu. Liste sind auch die bis zum Tage der Einreichung derselben 
vorgekommenen Sterbefälle der darin benannten Personen einzutragen, soweit dies auf Grund der 
von den ad 1. genannten Behörden geführten amtlichen Sterbe-Register geschehen kann. 
Außerdem sind gleichzeitig am Schlusse der Liste unter Abtheilung B. die selt Einreichung der 
letzten Geburtsliste vorgekommenen Sterbefälle derjenigen Personen anzugeben, welche in einer der 
Geburtslisten der vorhergehenden 7 Jahrgänge aufgeführt stehen. 
4. Wo es, namentlich in größeren Städten, die örtlichen Verhältnisse erheischen, können die Regierungen 
von den ad 3. gedachten Verpflichtungen entbinden. Auch bleibt die nähere Ausführung der vor- 
stehend ad 1—3. enthaltenen Bestimmungen, soweit es erforderlich erscheinen sollte, provinziellen 2c. 
Reglements vorbehalten. 
Die nach §. 1. von der Wehrpflicht ausgenommenen Personen sind weder in die Geburtslisten, noch 
in eine der übrigen auf das Ersatz-Wesen Bezug habenden Listen einzutragen. 
6. Die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden haben die Geburtslisten sorgfältig aufzu- 
bewahren und bei Zeiten Erkundigungen über den Aufenthalt oder den Verbleib der in denselben 
aufgeführten Personen anzustellen, besonders aber zu ermitteln, ob die nicht mehr im Orte Anwesen- 
den verstorben, mit Konsens ausgewandert oder anderwärts ortsangehörig sind. Das Ergebniß dieser 
Ermittelungen, sowie das Bekanntwerden von Umständen, welche auf das künftige Militair-Verhält- 
niß der in den Geburtslisten verzeichneten oder anderer im Orte domizilirenden jungen Leute im Alter 
vom 17ten bis zum 20sten Lebensjahre von Einfluß sein könnten, ist in den Listen zu vermerken. 
7. Wo die im Vorstehenden angeordneten Geburtslisten aus den Civilstands-Registern (Geburts-Registern) 
zu extrahiren sein würden, und den mit Führung der letzteren beauftragten Behörden auch die Füh- 
rung der Stammrollen obliegt, bedarf es der Aufstellung besonderer Geburtslisten nicht, vielmehr find 
die Stammrollen sogleich aus den Civilstands-Registern zu extrahiren (S. 58. 1.). 
In diesem Falle sind die den Behörden zugehenden Nachrichten über junge Leute vom 17ten bis 
20sten Lebensjahre (cl. ad 6. vorstehend) auf andere Weise zu notiren und bei Aufstellung der 
Stammrolle zu benutzen. 
* 
8. 56. 
Supplemente zu den Geburtslisten. 
Die Behörden, welche die Genehmigung zur Aufnahme neuanziehender Personen ertheilen, haben 
alle im Auslande geborenen Kinder männlichen Geschlechis, sobald diese mit ihren Eltern in den Un- 
terthanen-Verband eines Norddeutschen Bundesstaates aufgenommen werden, bez. mit ihren im Unter- 
thanen-Verband eines Bundesstaates stehenden Eltern vom Auslande zuziehen, den Civil-Vorsitzenden der 
Kreis-Ersatz-Kommissionen anzugeben. Letztere haben über diese Kinder, wie dies bei den im Inlande ge- 
borenen Kindern Seitens der Geistlichen 2c. geschieht, zu dem Zweck fortlaufende Listen zu führen, damit 
der Ort, in welchem der Eingewanderte 2c. bei der Einwanderung 2c. ausgenommen worden ist, rücksicht- 
lich der Konrole über die Erfüllung der Militairpflicht die Stelle des Geburts-Ortes der im Inlande 
Geborenen vertreten kann. Aus diesen Listen der im Auslande geborenen Kinder männlichen Geschlechts 
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