Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

anstalten im Orte aufhalten und den Vorschriften des §. 20. gemäß in dem Aushebungs-Bezirk, 
zu welchem der Ort gehört, gestellungspflichtig find, sofern sie nicht an einem anderen Orte dessel- 
ben Musterungs-Begzirks (8. 69.) ihr Domizil haben, 
c) welche im Auslande geboren find, sich daselbst aufhalten und kein Domizil im Bundesgebiet haben; 
für welche, bez. deren Familienhäupter, jedoch eine am Orte befindliche Behörde zuletzt einen Paß 
oder Heimathsschein ausgestellt hat. 
Der Aufnahme neu angezogener Personen in die Stammrolle bedarf es nicht, wenn sich dieselben 
durch die vorgeschriebenen Zeugnisse darüber ausweisen, daß sie ihrer Militairpflicht genügt, oder 
das 4ste Lebensjahr überschritten haben.“) 
4. Die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden dürfen sich nicht dabei begnügen, nur die- 
senigen Militairpflichtigen, welche in den Geburtslisten oder Civilstands-Registern stehen oder sonst 
angemeldet werden, in die Stammrollen einzutragen, sondern es ist ihre Pflicht, von Amtswegen zu 
ermitteln, welche Militairpflichtige etwa außerdem vorhanden und gestellungspflichtig sind, um sie so- 
gleich zur Anmeldung anzuhalten. Die Art und Weise dieser Ermittelungen bleibt den Orts-Behörden 
je nach den bestehenden örtlichen Einrichtungen überlassen, soweit nicht die provinziellen 2c. Reglements 
besondere Bestimmungen hierüber enthalten. 
Belagsstücke über die Ergebnisse der ad 4. gedachten Ermittelungen sind sorgfältig zu sammeln. 
Die Streichung der einmal in die Stammrollen aufgenommenen Personen darf von den Orts- 
Behörden nicht selbstständig vorgenommen werden, sondern wird von dem Civil-Vorsitzenden der Kreig- 
Ersatz-Kommission angeordnet. 
8. 59. 
Anmeldung der Militairpflichtigen zur Einschreibung in die Stammrolle.“") 
1. Alle Militairpflichtige haben sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar bebufs 
Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle bei der mit Führung derselben beauftragten Behörde, 
unter Vorzeigung ihres Geburtsscheins,“) zu melden; und zwar 
a) diejenigen, welche sich am Orte ihres gesetzlichen Domizils oder in dem Musterungs-Bezirke (s. 69.) 
aufhalten, zu welchem derselbe gehört, an diesem; 
b) Studenten, Schüler, Haus= und Wirthschafts-Beamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Hand- 
werkögesellen, Dienstboten, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen lebende Militair= 
pflichtige an dem Orte, wo sich die Lehranstalt befindet, bez. wo sie in Arbeit stehen 2c., sofern 
dieser Ort nicht zu demselben Musterungs-Bezirk gehört, wie ihr Domizilort. 
*) Die Folgen der Entziehung vom Militairdienst werden durch die Nlchtaufnahme älterer als 42jähriger Per- 
sonen in die Stammrolle nicht ausgeschlossen. 
**) Strafe und Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle cf. Ss. 176. u. 177. 
*½) Diese Geburtsscheine find kostenfrei zu erkheilen. 
Soweit die Vorzeigung besonderer Geburtsscheine bei denjenigen Militairpflichtigen, welche sich in ihrem Ge- 
burtsort stellen, in einzelnen Distrikten nicht erforderlich sein sollte, können diesesben von dieser Verpflschtung durch 
ren Ciwil-Vorfitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission entbunden werden.
	        
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