Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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sehen, und unter dieser bei Nachtragungen anzudeuten — z. B. durch Einrücken der Jahreszahl —, 
wann die Nachtragung stattgefunden hat. 
. Soweit der Geburtsort eines Militairpflichtigen, der Ort seines Domizils und der Ort, an welchem 
er nach §. 59. 1. zur Stammrolle sich anzumelden hat, in verschiedenen Aushebungs-Bezirken liegen, 
muß der Name des betreffenden Militairpflichtigen in die alphabetischen Listen aller drei Bezirke ein- 
getragen werden. 
Liegen die verschiedenen Orte in ein und demselben Aushebungs-Bezirke, so genügt die Eintra- 
tung bel einem und ein hinweisender Vermerk bei den anderen Orten. 
8. 62. 
Anlegung der Restanten-Liste. 
Bleiben nach Beendigung des Ersatz-Geschäfts (z. B. pro 1870) in der alphabetischen Liste des äl- 
testen bei der Aushebung konkurrirenden Jahrgangs (das sind die 1848 Geborenen) Militairpflichtige stehen, 
über welche noch keine definitive Entscheidung erfolgt ist, event. welche ihrer Militair-Verpflichtung noch 
nicht genügt haben, und in der Liste nicht gestrichen werden konnten, so sind dieselben in eine besondere 
Liste (Restanten-Liste) zu übertragen und darin so lange fortzuführen, bis über ihr Militair-Verhältniß 
eine definitive Entscheidung erfolgt ist. 
In diese Liste gehören auch diejenigen Personen, welche erst nach Ablauf des dritten Konkurrenzjahres 
in die Stammrollen eines Aushebungs-Bezirks aufgenommen sind und daher in keine der alphabetischen 
Listen dieses Aushebungs-Bezirks als Zugang haben eingetragen werden können. 
5S. 63. 
Vorlegung der Listen zur Einsicht der Betheiligten. 
Sobald die neu anzulegenden alphabetischen Listen im Original und in der Abschrift fertig, die der 
älteren Jahrgänge berichtigt, die Restanten-Listen vervollständigt sind, können dieselben denen, welche ein 
Interesse zur Sache haben, im Amtslocale vorgelegt werden. 
* 
Benachrichtigung der Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommissionen 
unter einanders) über die erfolgte Musterung bez. Aushebung Militair= 
pflichtiger fremder Bezirke. 
1. Nach beendigtem Departements-Ersatz-Geschäft und spitestens bis zum 1. November jeden Jabres 
hat der Civil-Vorsitzende jeder Kreis-Ersatz-Kommission über die in seinem Aushebungs-Bezirk zur 
Musterung bez. Aushebung herangezogenen, aus anderen Aushebungs-Bezirken gebürtigen bez. in an- 
deren Aushebungs-Bezirken domizilberechtigten Individuen dem betreffenden Civil-Vorsitzenden der 
Kreis-Ersatz-Kommission unter Angabe der von der Kreis= und bez. Departements-Ersatz-Kommis- 
sion alljährlich getroffenen Entscheidung Mittheilung zu machen (siehe auch §S. 98. ad 7.). 
*) Wenn Zweifel darüber bestehen, welche Beamte die Funktionen der Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kom- 
mission ausüben, so sind etwa an dieselben zu richtende Mittheilungen 2c. den betreffenden Landwehr-Bezirks-Kom- 
mandos (siehe Anlage 1.) zur weiteren Veranlassung zuzufertigen. 
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