Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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langen, so ist der Militairpflichtige zur Genügung seiner Milltalrpflicht an die Kreis-Ersatz-Kommission 
seines Domizils zu verweisen. 
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8. 74. 
Die körperliche Untersuchung der Militairpflichtigen. 
Jeder Militairpflichtige ist einer körperlichen Untersuchung zu unterwerfen, bei welcher auf Verlangen 
des Untersuchenden völlige Entblößung des ganzen Körpers unter möglichster Berücksichtigung des 
Schamgefühls stattfinden muß. 
4. Um die Größe der Militairpflichtigen festzustellen, wird jeder derselben ohne Fußbekleidung nach dem 
Duodezimal= oder sogenannten Rheinischen Maaß gemessen. 
Auf ärztliche Atteste, welche etwa von den Militairpflichtigen beigebracht werden, ist keine Rücksicht 
zu nehmen. Die Ersatz-Kommissionen und die denselben beigeordneten Aerzte haben vielmehr nach 
eigener Ueberzeugung zu handeln und nur in zweifelhaften Fällen fremde Zeugnisse einzufordern. 
In solchen Fällen sind aber auch außer den fremden ärztlichen Zeugnissen noch besonders von den 
Gemeinde-Vorstehern, Ortspolizei-Behörden, Geistlichen und Lehrern, sowie von denjenigen Militatr. 
pflichtigen, welche mit dem angeblich Untauglichen nähere Bekanntschaft gehabt, Zeugnisse anzunehmen 
bez. einzuziehen. 
Vermag die Kreis-Ersatz-Kommission keine genügende Ueberzeugung vom Vorhandensein angeblicher 
Uebel zu gewinnen, welche, wenn sie wirklich begründet wären, die dem Augenschein nach vorhandene 
Dienstbrauchbarkeit eines Militairpflichtigen beeinträchtigen würden, so hat sie die Departements- 
Ersatz-Kommitssion auf diese Militairpflichtigen besonders aufmerksam zu machen, und event. deren 
versuchsweise Einstellung anheimzustellen, sofern nicht eiwa genügende Gründe vorhanden sind, wider 
einen solchen Militalrpflichtigen wegen Simulation die gerichtliche Bestrafung zu beantragen. 
. Wenn ein Militairpflichtiger an Epilepsie zu leiden behauptet, so müssen, bevor solchen Angaben 
Seitens der Ersatzbehörden Folge gegeben werden darf, mindestens drei glaubhafte Zeugen an Eides- 
statt vor einem Mitgliede der Kreis-Ersatz-Kommission oder einer anderen Behörde protokollarisch er- 
klären, daß und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Zufälle an dem betreffenden Militair- 
pflichtigen wahrgenommen haben. 
Die solchergestalt aufgenommenen Verhandlungen sind der Departements-Ersatz-Kommission vor- 
zulegen. 
. Was die Aerzte bei der körperlichen Untersuchung der Militairpflichtigen zu beachten haben, ist in den 
88. 1. bis 28. der Instruction für die Militair-Aerzte vom 9. Dezember 1858, bez. in den ss. 1. 
bis 24. der Instruction für Marine-Aerzte vom 5. November 1860 enthalten, weshalb unter Bezug- 
nahme auf jene Instructionen hier nur im Allgemeinen Folgendes bestimmt wird. 
7. Bei der körperlichen Untersuchung kommt es darauf an, festzustellen: 
a) ob der Untersuchte zum Militairdienst, mit Rücksicht auf vie von ihm zu führende Waffe, unbe- 
dingt brauchbar ist (vollkommene Dienstfähigkeit), 
b) ob derselbe, wenn er seiner körperlichen Beschaffenheit wegen nicht unbedingt und unter] allen Um- 
ständen zum Militairdienst bei der einen oder anderen Waffe herangezogen werden kann, sich wäh-
	        
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