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Die von den Kreis-Ersatz-Kommissionen zu treffenden Entscheidungen bedürfen jevoch der Bestäti-
gung der Departements-Ersatz-Kommission.
Zu diesem Behufe sind gleich nach abgehaltenen Schiffer-Musterungs-Terminen
a) die Vorstellungs-Listen und zwar, je in einem Eremplar Seitens des Landwehr-Bezirks-Komman-
deurs an den Brigade-Kommandeur, in einem Eremplar Seitens des Civil-Vorsitzenden der Kreis-
Ersatz-Kommission an den Civil-Vorsitzenden der Departements-Ersatz-Kommission einzureichen;
b) dem für den Brigade-Kommandeur bestimmten Exemplare der Ju. Listen die etwanigen sonstigen
Belagsstücke und die der Departements-Ersatz-Kommission zur Bestätigung vorzulegenden Ausfer=
tigungen beizufügen.
Die Departements-Ersatz-Kommission trifft, ohne daß es der Regel nach einer persönlichen Ge-
stellung dieser Leute vor derselben bedarf, ihre Entscheidungen, und fertigt dieselben mit den voll-
zogenen Ausfertigungen der Kreis-Ersatz-Kommission zur weiteren Veranlassung zu.“)
. Ueber die Art und Weise der Bekanntmachung der Schiffer-Musterungs-Termine und über sonstige
Gegenstände des formellen Verfahrens bleiben die näheren Anordnungen den Ersatz-Behörden dritter
Instanz vorbehalten.
Den Militairpflichtigen, welche in den Schiffer-Musterungs-Terminen für einstellungsfähig erachtet
und der gesetzlichen Reihenfolge nach zum Dienst heranzuziehen sind, aber nicht sofort zu Nachge-
stellungen verwandt werden können, sind gegen Einziehung ihrer Loosungs= und Gestellungs-Atteste
Urlaubspässe nach Schema 11. auszufertigen.
In diesen Pässen ist statt eines bestimmten Truppentheils nur die Waffengattung, für vehe
der betreffende Militairpflichtige ausgehoben worden ist, anzugeben und letzterer anzuweisen, sich zum
1. Oktober des laufenden Jahres bei dem Feldwebel der Landwehr-Kompagnie seines Domizils zur
Absendung an einen Truppentheil zu stellen.
Die mit einem solchen Passe Versehenen gehören zur Kategorle der in ihre Heimath beurlaubten
Rekruten (IX. Abschnitt).
In Betreff der event. Befreiung schifffahrttreibender Militairpflichtigen von der persönlichen Gestellung
in den beiden ersten Konkurrenzjahren cs. s. 44. ad 4
.—
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s. 80.
Verfahren mit den Militairpflichtigen, welche zur seemännischen
Bevölkerung gehören.
. Mit den zur seemännischen Bevölkerung des Norddeutschen Bundes gehörenden (§. 5.), sowie mit
den übrigen nach §. 34. 1. für die Flotten-Stamm-Division geeigneten Militairpflichtigen verfahren
die Kreis-Ersatz-Kommissionen hinsichtlich der Prüfung ihrer persönlichen 2c. Verhältnisse?) nach den-
selben Grundsätzen, wie mit allen übrigen Militairpflichtigen unter besonderer Berücksichtigung der
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*) Wegen event. Bestätigung ver beim Kreis-Ersatz-Geschäft über schifffahrktreibende Militairpflichtige getroffenen
Entscheldungen beim Departements--Ersatz-Geschäft cf. §S. 98. ad 4.
½) Dieselben loofen auch mit den Militairpflichtigen ihres Aushebungs-Bezirksé.