Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Ist der aufgerufene Milltairpflichtige abwesend, so hat ein sogleich beim Beginn des Loosungsaktes 
von der Kreis-Ersatz-Kommission zu bestimmendes Civil-Mitglied für denselben das Loos zu ziehen. 
. Die gezogene Loosnummer muß sogleich laut abgelesen werden, worauf der Civil-Vorsitzende der 
Kommission, nachdem er sich von der Richtigkeit der abgelesenen Nummer überzeugt hat, diese in die 
Rubrik 14. der alphabetischen Liste bei dem Namen des betreffenden Militairpflichtigen einzutragen hat. 
Ein Gleiches muß von dem Landwehr-Bezirks-K deur hinsichtlich der von ihm zu führen- 
den alphabetischen Liste geschehen. 
Andere Mitglieder der Kreis-Ersatz-Kommission haben sogleich die Loosnummer in die im Voraus 
anzufertigenden Gestellungsscheine der Militairpflichtigen (§. 85.) einzutragen oder unter ihrer per- 
sönlichen Verantwortung durch Schreiber 2c. eintragen zu lassen. 
— 
  
5. Außerdem hat während des Loosungsaftes jeder der Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission eine 
" n. Loosungsliste nach Schema 13. führen zu lassen und darauf zu halten, daß nicht allein jeder Loosende 
S. seine richtige Stelle bei der vorher einzutragenden fortlaufenden Nummer findet, sondern daß auch alle 
Rubriken der Liste sogleich ausgefüllt werden. 
Die Loosung muß dergestalt vorgenommen werden, daß dieselbe für den ganzen Aushebungs-Bezirk 
ohne Unterbrechung ausgeführt wird. 
Wo dies in einzelnen sehr volksreichen Bezirken nicht möglich sein sollte, haben die Vorsitzenden 
der Kommission persönlich dafür zu sorgen, daß das Gesäß mit den darin noch befindlichen Loosen 
während der Unterbrechung des Loosungsaktes unter sicherem Verschluß aufbewahrt wird. 
Der Eintragung der vorzugsweise einzustellenden und primo loco rangirenden Militairpflichtigen in 
die Loosungslisten bedarf es nicht. 
Um die in früheren Jahren disponibel gebliebenen Militairpflichtigen in der durch ihre Loosnum- 
mer bedingten Reihenfolge (ck. §. 23., 5. u. 6.) zum Dienst heranziehen zu können, sind dieselben 
in die Loosungsliste einzutragen. 
*rl 
— 
g. 85. 
Ausfertigung der Loosungs= und Gestellungs-Atteste.) 
Zur Erleichterung der Kontrole der Militairpflichtigen und damit diese sich stets über ihre Militair= 
—S vtverhältnisse ausweisen können, sind für dieselben nach Schema 14. Loosungsscheine und Gestellungs- 
G. geng- Atteste auszufertigen. Diese Scheine sind, wenn angaͤnglich, unmittelbar nach der Loosung oder bald moͤg- 
lichst durch die Orts-Behörden auszuhändigen. 
Die in den Voxrjahren ertheilten Atteste sind alljährlich bei der Musterung zu berichtigen. 
8. 86. 
Anfertigung der Scheine für die zur Ersatz-Reserve und Seewehr designirten 
oder als dauernd unbrauchbar auszumusternden Militairpflichtlgen. 
Für diejenigen Individuen, welche der Ersatz-Reserve erster oder zweiter Klasse oder der Seewehr 
E. 90., 7.) überwiesen, und für diejenigen, welche als dauernd dienstunbrauchbar ausgemustert werden 
6) Sämmitliche Atteste werden unentgeltlich erthellt, für Auefertiguns von Duplikaten werden dagegen Gebübren 
entrichtet, cl. s. 185.
	        
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