Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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sollen, sind Atteste nach den Schemas 6., 7., 8. und bez. 5. Seitens der Kreis-Ersatz-Kommission nach 
dem Schluß des Kreis-Ersatz-Geschäfts anzufertigen und der Departements= beziehungsweise Marine- 
Ersatz-Kommission vorzulegen. 
8. 87. 
Aushändigung der Ersatz-Reserve-Scheine an die disponibel gebliebenen 
Militairpflichtigen. 
Militairpflichtige, welche zufolge ihrer Loosnummer auch nach dreimaliger Konkumenz, d. h. nach 
erfolgter Aufbringung desjenigen Nachersatzes, welcher noch nach der in ihrem Zten Konkurrenzjahre statt- 
gehabten Aushebung erforderlich geworden war, disponibel bleiben, sind gemäß §s. 2. ad 3. der Ersatz- 
Reserve zu überweisen. Die Ersatz-Reserve-Scheine für diese Leute sind nach Beendigung der Nachge- 
stellungen der Departements-Ersatz-Kommission zur Vollziehung vorzulegen und demnächst baldmsglichst 
auszuhändigen. 
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Verfahren mit den vor abgeleisteter Dienstpslicht von den Truppen zur 
Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Soldaten. 
Der Landwehr-Bezirks-Kommandeur hat eine Nationalliste der vor abgeleisteter Dienstpflicht zur 
Dieposition der Ersatz-Behörden entlassenen Soldaten (§. 50.) dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz- 
Kommission mitzutheilen. 
Die qu. Leute sind demnächst der Departements-Ersatz-Kommission bei dem der Entlassung zunächst 
folgenden Departements-Ersatz-Geschäste mittelst der nach Schema 19. anzulegenden Liste behufs der Ent- 
scheidung vorzustellen. 
Die Beorderung dieser Leute vor die Departements-(Marine-) Ersatz= Kommission, sowie die Vor- 
lage der betreffenden Entlassungs-Papiere, ärztlichen Akteste 2c. liegt dem Landwehr-Bezir deur ob. 
Dagegen hat der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommission hinsichllich der auf Reklamatlon 
Entlassenen festzustellen, ob und was sich bis zum Departements-Ersatz-Geschäft in denjenigen Verhält- 
nissen, auf deren Grund die Entlassung erfolgt ist, geändert hat. 
8. 89. 
Eingaben der Kreis-Ersatz-Kommission an die Departements-Ersatz— 
Kommission nach beendigter Musterung der Militairpflichtigen. 
Sobald die Kreis-Ersatz-Kommission die nach den vorstehenden Bestimmungen zu besorgenden Geschäfte 
beendigt hat, müssen die permanenten Mitglieder derselben der Departements-Ersatz-Kommission unter 
der Adresse des Militair-Vorsitzenden unverzüglich beglaubigte Abschrift der nach §. 83. aufgestellten 
summarischen Uebersicht einreichen. 
2. Ferner haben die permanenten Mitglieder der Kreis-Ersatz Kommission den Vorsitzenden der Departe- 
ments-Ersatz= Kommission die Vorstellungslisten (§. 90.), je nach Vorschrift der letzteren, entweder 
einzusenden oder im Aushebungs-Termine vorzulegen. Den Vorsitzenden der Marine-Ersatz-Kommission 
sind diese Listen spätestens bis zum 1. August zuzustellen. 
  
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