Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Diese Verlese--Listen dienen zum Aufrufen und Rangiren der Militairpflichtigen außerhalb des Ge- 
schäfts-Lokals der Kommission. 
Die Anfertigung der Verlese-Listen haben nach jedesmaliger Vereinbarung die Vorsitzenden der Kreis- 
Ersatz-Kommission zu besorgen. 
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8. 92. 
Veränderungs-Nachweise zu den Vorstellungs-Listen. 
In den Vorstellungs-Listen darf, sobald sie der Departements-Ersatz-Kommission vorgelegt sind, keine 
Aenderung vorgenommen werden. 
Wechseln Militairpflichtige, welche der Departements-Ersatz-Kommission vorzustellen sind, in der Zeit 
zwischen dem Kreis, und Departements-Ersatz-Geschäft den Aushebungs-Bezirk, in welchem sie nach 8. 
20. gestellungspflichtig sind, so hat der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommission eine besondere Ab- 
und Zugangs-Liste über die betreffenden Mannschaften anzulegen, zu welcher die mit Führung der 
Stammrollen beaustragten Behörden die erforderlichen Angaben zu machen haben. 
Auf Grurd dieser Ab= und Zugangsliste — Veränderungs-Nachweise zu den Vorstellungs-Listen — 
sind beim Beginn der Ausbebung die sämmtlichen Vorstellungs-Listen zu berichtigen. 
Die in Abgang gebrachten Leute müssen unmittelbar, nachdem sie den Aufenthaltsort verändern, der- 
senigen Kreis-Ersatz-Kommission überwiesen werden, in deren Bezirk sie sich begeben, was bei den- 
senigen ganz besonders erforderlich ist, welche als brauchbar und einstellungsfähig erachtet worden sind. 
Gehört ein in Zuwachs gebrachter Militairpflichtiger zur jüngsten Altersklasse, so ist derselbe ohne 
Rücksicht auf die ihm in einem anderen Kreise zu Theil gewordene Loosnummer bei seiner Altersklasse 
zur ersten Stelle einzutragen und in dieser Reihenfolge zur Aushebung heranmziehen. 
Analog ist auch mit den Militairpflichtigen der seemännischen Bevölkerung vorkommenden Falles zu 
verfahren. Die Veränderungs Nachweise zur Vorstellungs-Liste H. sind event. zum 15. Januar an 
den Civil-Vorsitzenden der Marine-Ersatz-Kommission zu senden. 
Giebenter Abschnitt. 
Das Departements-Ersatz-Geschäft. 
8. 93. 
Organisation und Geschäftsführung der Departements-Ersatz- 
Kommissionen. 
. Den Departements = Ersatz-Kommissionen des Königreichs Preußen tritt für die Dauer der Ersatz- 
Aushebung ein Stabs-Oifizier des Garde-Korps, und, wenn dieser nicht disponibel ist, ein Haupt- 
mann oder Rittmeister desselben Korps Behufs Auswahl der für das Garde-Korps auszuhebenden 
Rekruten hinzu. Dieser vom Garde-Korps abgcordneie Osfizier ist in allen auf den Ersatz des
	        
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