Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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5. 99, 2. gedachten, an Ort und Stelle vorzunehmenden Listen-Revision genügende Zeit bleibt, um 
dasselbe mit Sorgfalt und ohne Uebereilung betreiben zu können, und daß daher die Zahl der an 
einem Tage zu superrevidirenden Militairpflichtigen in der Regel 350 nicht überstelgen darf, wobei 
sedoch die nach §. 101, 4. zu untersuchenden Militairpflichtigen nicht mit in Betracht kommen; 
1) daß zur Ersparung von Reisekosten die Aushebungen in den verschiedenen Aushebungs-Bezirken eines 
Brigade--Bezirks möglichst in der Reihenfolge vorgenommen werden, in welcher die Bezirke, ihrer 
geographischen Lage nach, aneinander grenzen. 
2. Nach diesen Grundsätzen haben sich die Militair-Vorsitzenden der Departements-Ersatz-Kommisslonen 
mit den betreffenden Civil-Vorsitzenden zu einigen, und sind die darnach zu entwerfenden Geschäfts- 
pläne von der Departements-Ersatz-Kommission alljährlich so zeltig als möglich den Ersatz-Behörden 
dutter Instanz zur eventuellen Bestätigung vorzulegen. 
Sollte jene Einigung zwischen den Betheiligten nicht zu erzielen sein, oder nicht zeitgerecht zu 
Stande kommen, so haben die Ersatz-Behörden dritter Instanz den erforderlichen Geschäftsplan selbst- 
ständig anzuordnen. 
3. Die Departements-Ersatz-Kommission hat ihren Geschästsplan, sobald derselbe festgestellt ist, in ge- 
eigneter Weise zu veröffentlichen. 
Von den Kreis-Ersatz-Kommissionen ist derselbe durch die Kreis-Blätter bekannt zu machen, und 
von den Insanterie-Brigaden für das Preußische Gebiet auch der Inspektion der Jäger und Schätzen 
mitzutheilen. 
8. 95. 
Kommandirungder Offiziere des Garde-Korps und der Ober-Stabs-Aerzte 
zu den Departements-Ersatz-Kommissionen. 
1. Die von den Ersatz-Behörden dritter Instanz genehmigten Reise= und Geschäfts-Pläne für die Depar- 
tements-Ersatz-Kommissionen des Königreichs Preußen, zu denen ein Stabs-Ossizier des Garde-Korps 
hinzuxritt, theilt das betreffende General-Kommando sogleich dem General-Kommando des Garde- 
Korps mit, damit letzteres die erforderlichen Offiziere des Garde-Korps bestimmen und ersterem an- 
geben kann. 
2. Den der Departements-Ersatz-Kommission beizugebenden Arzt hat das General-Kommando bez. Kon- 
tingents-Kommando zu bestimmen, und event. mit dem Osfizier des Garde-Korps, dem betreffenden 
terie-Brigade-K deur zur weiteren Mitheilung an die Departements-Ersatz-Kommission 
namhast zu machen. 
  
S. 96. 
Heranziehung des Hülfs-Personals zu den Departements-Ersatz-Geschäften. 
1. Außer den Mitgliedern der Departements-Ersatz-Kommission haben sich auch die permanenten Mit- 
glieder der Kreis-Ersatz-Kommission oder deren Amts-Vertreter, sowie die Bürgermeister, Amtmänner 
oder Ortsvorsteher (Guts-Obrigkeiten, Gemeinde-Vorsteher, Schulzen) oder deren Stellvertreter zu 
den Aushebungs-Terminen einzufinden, und ebenso sind als Hülfs-Personal zu diesen Gesckästen 
heranzuziehen:
	        
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