Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

7. Die von der Departements-Ersatz-Kommission im Aushebungs-Termin zu treffenden Entscheldungen 
werden mündlich ertheilt, und das Resultat in den Listen eingetragen. Militalrpfkichtige, welche sich 
bei abweisender Entscheidung der Departements-Ersatz-Kommission nicht beruhigen, haben ihre Vor- 
stellungen gegen diese Entscheidungen an das Ober-Präsidium 2c. derjenigen Provinz 2c. zu richten, 
in welcher sie ausgehoben worden sind. (§§. 124. und 188., 3.) 
s. 109. 
Designirung bez. Aushebung von Militairpflichtigen zur Deckung eines 
etwanigen Ausfalls oder Mehrbedarfs an Rekruten bei 
Nachgestellungen 2c. 
. Nachdem das Ersatz-Kontingent eines Aushebungs-Bezirks vollständig ausgehoben worden ist, haben 
die Departements-Ersatz-Kommissionen der gesetzlichen Reihefolge nach noch eine genügende Anzahl 
Militatrpflichtiger ärztlich untersuchen zu lassen und als Reserve zur Deckung desjenigen außergewöhn- 
lichen Abgangs zu bezeichnen, welcher im Laufe der Zeit bei den beurlaubten Rekruten, bez. bei den 
verschledenen Truppen der Garde und Linie entstehen könnte. 
Müssen Militairpflichtige nachträglich ausgehoben werden, welche der Deparkements-Ersatz-Kommtssion 
noch nicht vorgestellt worden sind, so ist die Kreis-Ersatz Kommission zu beauftragen, die betreffenden 
Individuen vor deren Absendung zum Truppentheil nochmals genau zu untersuchen, damit nur solche 
Leute den Truppen überwiesen werden, welche dienstbrauchbar find. 
Eine derartige Untersuchung muß in der Regel im Stabsquartier des Landwehr-Bataillons oder 
auf Requisition des Militalr-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz Kommission durch einen dem Wohnsitz des 
Militairpflichtigen zunächst stationirten Militairarzt vorgenommen werden, wohin die betreffenden 
Militalrpflichtigen zu diesem Zweck zu beordern sind. 
8. 110. 
Nachgestellungen. 
Bei außerordentlichem Abgang an Mannschaften, welcher durch Entlassungen vor beendeter Dienstzeit 
oder auf andere Weise, in der Zeit vom Einstellungs-Termine ab bis zum 1. Februar entsteht, 
können die Truppen, sofern sie nicht etwa Gelegenheit haben, das entstehende Manquement ander- 
weitig zu decken, einen Nachersatz fordern. Wenn Truppentheile ihren Hauptersatz später als im 
November erhalten, so ist ihnen bis zum 1. April, wenn sie ihren Hauptersatz später als im Januar 
erhalten, bis zum 15. Mat auf Verlangen Nachersatz zu stellen. Der bei den Truppentheilen ent- 
stehende Abgang an Oekonomie-Handwerkern ist auf Verlangen das ganze Jahr hindurch durch 
sofortige Ueberweisung von Nachersatz zu decken. 
Der geforderte Nachersatz ist, ohne daß es dazu außer in den ad 3. gedachten Fällen einer Anweisung 
Seitens der Ersatz-Behörden dritter Instanz bedarf, sogleich aus demjenigen Ergänzungs-Bezirk zu 
stellen, aus welchem der Entlassene 2c. ausgehoben worden war. 
Ist ein Manquement zu decken, welches durch den Abgang eines dreijährig Freiwilligen oder Kapi- 
tulanten entstanden ist, so hat, sofern derselbe aus dem Ergänzungs-Bezirke seines Truppenthells 
eingetreten war, derselbe Ergänzungs-Bezirk auch den Ersatz zu stellen. War der Freiwillige oder 
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