Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Kch#ltulant dagegen aus einem Ergänzungs-Bezirk eingetreten, welcher für den betreffenden Truppen- 
thel in der Regel keinen Ersatz stellt, so haben die Ersatzbehörden dritter Instanz zu verfügen, welcher 
vo# den Aushebungs-Bezirken, aus denen dem betreffenden Truppenthell im Allgemeinen Ersatz 
gefellt wird, den gewünschten Nachersatz leisten soll. 
If ein Manquement dadurch enistanden, daß ein in die Heimath beurlaubter Rekrut?) sich dem 
Mlitairdienst durch Auswandern ohne Konsens entzogen, im Gestellungstermine der Rekruten sich 
nickt gestellt hat und 14 Tage ausgeblieben ist, ohne daß dem Landwehr-Bezirks-K deur ein 
dae Ausbleiben genügend entschuldigender Grund bekannt geworden; oder in ein Manquement dadurch 
enttanden, daß ein Rekrut auf dem Marsche zum Truppentheil bez. ein Soldat waͤhrend seiner ge- 
setzichen Dienstzeit im stehenden Heere desertirt ist, so kann, sofern derartige Dienstentzlehungen oder 
Deirtionen aus ein und demselben örtlichen Verband wiederholt vorkommen, letzterer durch die De- 
parements-Ersatz-Kommission verpflichtet werden, sogleich aus seinen den allgemeinen Bestimmungen 
gemäß zunächst verpflichteten Mllitairpflichttgen den erforderlichen Ersatz zu stellen. Dies findet nur 
Anwendung bei dem Entweichen und Ausbleiben von Rekruten und Soldaten, welche durch die Er- 
satztehörden ausgehoben worden sind, wogegen der Ersatz für desertirte Kapltulanten und Freiwillige 
im gewöhnlichen Wege zu stellen ist. 
Die Truppen haben ihre Anträge an die betreffenden Infanterie-Brigaden zu richten und allemal 
durch genaue Ausfüllung des nach Schema 33. anzufertigenden Nationals anzugeben, für welchen 
Rekmten oder Eoldaten und zu welchem Termin Ersatz gewünscht wird.“") 
6. Die Infanterle-Briga d haben von diesen Anträgen dem Civil-Vorsitzenden der betref- 
senden Departements rsat= *Kommisston Kenntniß zu geben, und können in Fällen, wo durch das 
Einvernehmen mit demselben ein Zeitverlust entstehen würde, die erforderlichen Verfügungen Behufs 
der Nachgestellung an die Kreis-Ersatz-Kommissionen unter der Firma der Departements-Ersatz-Kom- 
mission auch ohne die Mitzeichnung des Civil-Vorsitzenden abgehen lassen. 
2 
  
* 
  
  
SK. 111. 
Uebersicht der Resultate des Ersatz-Geschäfts. 
1. Unmittelbar nach beendetem Departements-Ersatz-Geschäft senden die Infanterie-Brigade-K dos 
in den Bezirken des 1. bis 11. Armee-Korps an das Koͤniglich Preußische Kriegs-Ministertum, 
Allgemeines Kriegs-Departement, im Bezirke des 12. Armee-Korps, bei. lm Großherzogthum Hessen 
an das Königlich Sächsische, bez. Großherzoglich Hessische Kriegs-Ministerium direct (per Couvert) 
Nachwelsungen der beim Departements-Ersatz-Geschäft brauchbar und einstellungsfähig befundenen 
Militairpflichtigen nach Schema 22. ein. Se# 
2. Die Departements-Ersatz-Kommissionen stellen im Lause des Monats Februar für ihren Bezirk S%n% 2 
Uebersichten der Resultate des Ersatz-Geschäfts des Vorjahres, wozu ihnen die Kreis. N’ 
sionen das geeignetete Material zu liefern haben, nach dem Schema 23. zusammen. 
Ein Exemplar dieser Uebersichten gelangt in den Bezirken des 1. bis 11. Armee-Korps durd S# 
) Verfolgung derselben ck. §. 181. 
½ ct. J. 190., 3.
	        
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