Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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den Militair-Vorsitzenden an das betreffende General-Kommando, welches eine summarische Zusam- 
menstellung für den Korps-Bezirk anfertigen lähßt und diese Zusammenstellung bis zum 15. März an 
das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium einreicht. Das Königlich Sächsische, sowie das Groß- 
herzoglich Hessische Kriegs-Ministerium theilen die ihnen zugehenden entsprechenden Uebersichten dem 
Königlich Preußischen Kriegs-Ministerium mit. 
Ein zweites Exemplar hat in den Bezirken des 1. bis 11. Armee-Korps und im Großherzog= 
thum Hessen gleichzeitig der Civil-Vorsitzende der Departements-Ersatz-Kommission, in Preußen durch 
die Regierung und durch das Ober-Präsidium an das Ministerium des Innern, in den übrigen 
Bundesstaaten auf dem durch das betreffende Ministerium des Innern 2c. näher vorzuschreibenden 
Wege an letzteres einzureichen. 
Diesen Uebersichten ist zugleich ein Bericht über die im Lause des Ersatz-Geschäfts gemachten be- 
sonderen Wahrnehmungen beizufügen. 
— 
Ichter Abschnitt. 
Das Marine-Ersatz-Geschäft. 
#K# 112. 
Von dem Marine-Ersatz-Geschäft im Allgemeinen. 
1. Behufs Musterung der zur seemännischen Bevölkerung gehörenden Militairpflichtigen (ss. 5. und 
34, 1.) finden in den Bezirken des 1., 2., 9. und 10. Armee-Korps, bez. in den Bezirken der 1., 3. 
bis 8., 33. bis 37. und 40. Infanterie-Brigade, alljährlich im Laufe des Monats Januar oder Feb- 
ruar an geeigneten, durch die betreffenden Ersatz-Behörden dritter Instanz näher zu bestimmenden Or- 
ten (Marine-Aushebungs-Stationen) Marine-Ersatz-Geschäfte statt. 
2. Einzelne, in den Bezirken anderer Armee-Korps, bez. Infanterie-Brigaden gestellungspflichtige Mann- 
schaften der seemännischen Bevölkerung sind der Marine-Ersatz-Kommission im Bezirke der 36. In- 
santerie-Brigade zur definitiven Entscheidung über ihr Militairverhälmmiß zu überweisen. 
8. 113. 
Organisation, Ressort-Verhältniß und Geschäfteführung der Marine-Ersatz- 
Kommissionen. 
1. Die Thätigkeit der Marine-Ersatz-Kommissionen (cf. S. 15. ad 3.) erstreckt sich auf die betreffenden 
#im-S. 112. ad 1. aufgeführten Infanterie-Brigade-Bezirke. 
Der Marine-Ersatz-Kommission im Bezirke der 36. Infanterie-Brigade liegt jedoch auch die Re- 
gelung der Militair-Verhältnisse derjenigen Militairpflichtigen der seemännischen Bevölkerung ob, 
welche ihr etwa aus anderen Bezirken gemäß §. 112. ad 2. zugewiesen werden. 
2. In Betreff der Ressort-Verhälinisse und der Geschäftsführung bei den Marine-Ersatz-Kommissionen 
finden die Bestimmungen des §. 93. analoge Anwendung. 
Die Marine-Ersatz-Kommissionen stehen unter den Ersatz-Behörden dritter Instanz, zu deren 
Ressort ihr Bezirk gehört.
	        
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