Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Rekurs-Gesuche gegen die Entscheidungen der Marine-Ersatz-Kommission im Bezirk der 36. In- 
fanterie-Brigade von zur seemaͤnnischen Bevoͤlkerung gehoͤrenden Militairpflichtigen aus den Bezirken 
des 3. bis 8., sowie des 11. und 12. Armee-Korps haben die oberen Provinzial-Behörden von 
Schleswig-Holstein im Einvemehmen mit den entsprechenden heimathlichen Behörden zu erledigen, 
event, der Ministerial-Instanz zur Entscheidung vorzulegen. 
. Den Marine-Ersatz-Kommissionen tritt für die Dauer des Marine-Ersatz-Geschäfts je ein im Stabs- 
offizier-Range (oder, wenn ein solcher nicht disponibel ist, im Hauptmanns-Range) stehender Marine= 
Offizier als stimmberechtigtes Mitglied hinzu. 
Jeder Marine-Ersatz-Kommission ist für die Zeit des Marine-Ersatz-Geschäfts ein Ober-Stabs-Arzt 
beizugeben.) Seine Wirksamkeit ist vieselbe, wie die der Aerzte der Kreis= und Departements-Ersatz- 
Kommissionen (cf. 88. 68, 5. und 93, 2.). 
Zu den Marine-Aushebungs-Terminen haben sich auch die bez. Kommandeure der Landwehr-Bezirke, 
in denen die Aushebungen stattfinden, einzufinden, hauptsächlich um nach den Weisungen des Brigade- 
Kommandeurs die formellen Anordnungen zu treffen, welche für den regelmäßigen Verlauf des Er- 
satz-Geschäfts erforverlich erscheinen. Ob auch der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommission, in 
deren Bezirk die Musterung stattfindet, bei dieser zugegen sein soll, haben die betreffenden Ersatz-Be- 
hörden dritter Instanz zu bestimmen.) 
Als Hülfs-Personal sind zu diesen Geschäften heranzuziehen: 
Von Seiten des Militairs: 
a) der betreffende Infanterie-Brigade-Adjutant; 
b) ein Schreiber für den Brigade-Kommandeur; 
I) eine durch den Brigade-Kommandeur nach den Verhaͤltnissen zu bestimmende Zahl von Unteroffizie- 
ren und Gefreiten des Landwehr-Bezirks-K 
Von Seiten des Civils: 
a) ein Büreau-Beamter, sofern der Civil-Vorsitzende der Kommission denselben zu verwenden gedenkt; 
5) eine nach den Verhältnissen zu bestimmende Anzahl Gendarmen und Polizei-Beamte. 
8. 114. 
Anlegung des Geschäfts= und Reiseplans für die Marine-Ersatz-Kommission, 
Kommandirung der Aerzte und Marine-Offtziere. 
1. Bei Anlegung des Geschäfts= und Reiseplans für die Marine-Ersatz-Kommission ist zu berücksichtigen, 
daß die ausgehobenen Rekruten unmittelbar von der Aushebungs-Statlon an die betreffenden Ma- 
rinetheile, bez. nach den für diesen Zweck zu bestimmenden Sammelpunkten abgesandt werden können 
(cf. 8. 120, 2.). 
. Die Vereinbarung und Bestaͤtigung der Reise- und Geschaͤftsplaͤne erfolgt nach den im §. 94, 2. ge- 
gebenen Bestimmungen. 
*) Kommandirung cf. ". 114. 
½#) Der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommisston hat jedenfalls für Bereitstellung eines geeigneten Muste- 
kungs-Lokals zu sorgen. 
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