Rekurs-Gesuche gegen die Entscheidungen der Marine-Ersatz-Kommission im Bezirk der 36. In-
fanterie-Brigade von zur seemaͤnnischen Bevoͤlkerung gehoͤrenden Militairpflichtigen aus den Bezirken
des 3. bis 8., sowie des 11. und 12. Armee-Korps haben die oberen Provinzial-Behörden von
Schleswig-Holstein im Einvemehmen mit den entsprechenden heimathlichen Behörden zu erledigen,
event, der Ministerial-Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
. Den Marine-Ersatz-Kommissionen tritt für die Dauer des Marine-Ersatz-Geschäfts je ein im Stabs-
offizier-Range (oder, wenn ein solcher nicht disponibel ist, im Hauptmanns-Range) stehender Marine=
Offizier als stimmberechtigtes Mitglied hinzu.
Jeder Marine-Ersatz-Kommission ist für die Zeit des Marine-Ersatz-Geschäfts ein Ober-Stabs-Arzt
beizugeben.) Seine Wirksamkeit ist vieselbe, wie die der Aerzte der Kreis= und Departements-Ersatz-
Kommissionen (cf. 88. 68, 5. und 93, 2.).
Zu den Marine-Aushebungs-Terminen haben sich auch die bez. Kommandeure der Landwehr-Bezirke,
in denen die Aushebungen stattfinden, einzufinden, hauptsächlich um nach den Weisungen des Brigade-
Kommandeurs die formellen Anordnungen zu treffen, welche für den regelmäßigen Verlauf des Er-
satz-Geschäfts erforverlich erscheinen. Ob auch der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommission, in
deren Bezirk die Musterung stattfindet, bei dieser zugegen sein soll, haben die betreffenden Ersatz-Be-
hörden dritter Instanz zu bestimmen.)
Als Hülfs-Personal sind zu diesen Geschäften heranzuziehen:
Von Seiten des Militairs:
a) der betreffende Infanterie-Brigade-Adjutant;
b) ein Schreiber für den Brigade-Kommandeur;
I) eine durch den Brigade-Kommandeur nach den Verhaͤltnissen zu bestimmende Zahl von Unteroffizie-
ren und Gefreiten des Landwehr-Bezirks-K
Von Seiten des Civils:
a) ein Büreau-Beamter, sofern der Civil-Vorsitzende der Kommission denselben zu verwenden gedenkt;
5) eine nach den Verhältnissen zu bestimmende Anzahl Gendarmen und Polizei-Beamte.
8. 114.
Anlegung des Geschäfts= und Reiseplans für die Marine-Ersatz-Kommission,
Kommandirung der Aerzte und Marine-Offtziere.
1. Bei Anlegung des Geschäfts= und Reiseplans für die Marine-Ersatz-Kommission ist zu berücksichtigen,
daß die ausgehobenen Rekruten unmittelbar von der Aushebungs-Statlon an die betreffenden Ma-
rinetheile, bez. nach den für diesen Zweck zu bestimmenden Sammelpunkten abgesandt werden können
(cf. 8. 120, 2.).
. Die Vereinbarung und Bestaͤtigung der Reise- und Geschaͤftsplaͤne erfolgt nach den im §. 94, 2. ge-
gebenen Bestimmungen.
*) Kommandirung cf. ". 114.
½#) Der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommisston hat jedenfalls für Bereitstellung eines geeigneten Muste-
kungs-Lokals zu sorgen.
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