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3. Die Geschäftspläne der Marine-Ersatz-Kommissionen sind rechtzeitig durch die Amtsblätter derjenigen
Regierungen, in deren Bezirken die Musterungen stattfinden, bekannt zu machen und außerdem direkt
allen Kreis-Ersatz-Kommissionen, von denen der Marine-Ersatz-Kommission Vorstellungslisten K.
(ek. §. 90, 7.) zugegangen sind, mitzutheilen, und zwar unter spezieller Angabe, welche Militair=
pflichtigen des betreffenden Auehebungs-Bezirks (cl. I#. 117, 4. und 118, 2.) und nach welchen
Aushebungs-Stationen dieselben zu beordern sind. Die General-Kommandos des 1., 2., 9. und 10.
Armee-Korps haben die bezüglichen Geschästspläne für ihre Bezirke nach vollzogener Bestäligung auch
dem Marine-Ministerium abschriftlich zu übersenden.
4. Das Marine-Ministerium veranlaßt die Kommandirung der dann erforderlichen Marine-Osfiziere zur
Theilnahme an den Manine-Ersatz-Geschäften und giebt dieselben den betreffenden General-Kom-
mandos an.
Den der Marine-Ersatz-Kommission beizugebenden Arzt hat das General-Kommando bez. das
Kontingents-Kommando zu bestimmen, und mit dem Marine-Osffizier dem betreffenden Infanteric-
Brigade-Kommando zur weiteren Mittheilung an den Civil-Vorsitzenden der Kommission namhaft
zu machen.
5. 115.
Beorderung und Gestellung der Militairpflichtigen vor die Marine-Ersatz—
Kommission.
Die Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommissionen der in dem 8. 112. ad 1. genannten Infanterie-
Brigade-Bezirke haben, nachdem sie die Bestimmungen der Marinc-Ersatz-Kommission wegen der Versamm-
lungstage und Marine-Aushebungs-Stationen erhalten haben, alle in der Vorstellungeliste K. verzeich-
neten Mannschaften zu beordern, soweit die persönliche Gestellung derselben von der betreffenden Marine-
Ersatz-Kommission angeordnet ist (cl. 858. 117, 4. und 118, 2.).
Militalrpflichtige der seemännischen Bevolkerung aus anderen Infanterte-Brigade-Bezirken, deren
persönliche Gestellung die Marine-Ersatz-Kommission im Bezirke der 36. Infanterie. Brigade angeordnet
hat, sind durch den Militair-Vorsitzenden der betreffenden Kreis-Ersatz-Kommission nach den für die
Ueberweisung von Rekruten an Truppentheile maaßgebenden Bestimmungen nach der betreffenden Marine-
Aushebungs-Station in Marsch zu setzen.)
5. 116.
Sub-Repartition des Ersatz-Bedarfs für die Flotten-Stamm-Division und
des aues der seemännischen Bevölkerung zu entnehmenden Bedarfs der
Maschinen-Kompagnie, sowie des Bedarfs an Schiffs-Zimmerleuten
für die Werft-Division.
1. Auf Grund der den Marine-Ersatz-Kommissionen zugehenden Vorstellungs-Listen K. stellen die Mi-
litär-Vorsitzenden derselben „Uebersichten der im Jahre 18. . bei dem Marine-Ersatz-Geschäfte im
) Sollten dieselben dort nicht zur Aushebung gelangen, so find sie in gleicher Welse durch den Landwehr-Be-
zirko-Kommandeur der Marlne-Aushebungs-Station in die Heimatß zurückzusenden.