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Neunter Abschnitt.
Von den Rekruten und deren Verhältniß bis zur Einstellung bei den Fruppen,
bez. bei der Marine.
s. 120.
Ueberweisung der ausgehobenen Rekruten an die Landwehr-Bezirks-Kom-
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mandeure Behufs Kontrolirung und Absendung an die Truppen-,
bez. Marinetheile.
Die von der Departements-, bez. Marine-Ersatz-Kommission oder in deren Auftrage von der Kreis-
Ersatz-Kommission definitiv für das stehende Heer oder die Kriegsmarine ausgehobenen Militair=
pflichtigen werden Rekruten genannt Die weitere Dieposition über sie wird eine reine Militair-
Angelegenbeit.“)
Die Rekruten sind Seitens der Militair-Vorsitzenden der Departemente-Ersatz-Kommission dem Land-
wehr--Bezirks-Kommandeur zu übergeben, welcher sie entweder sogleich dem betreffenden Truppentheil
zuzusenden oder unter Auswechselung des Loosungs= und Gestellungsscheins gegen einen nach
Schema 11. auszufertigenden Paß vorläufig in die Heimath zu beurlauben hat. Ob das Eine oder S
das Andere zu geschehen hat, richtet sich danach, zu welcher Zeit die Rekruten bei den Truppentheilen Wen- „
eintreffen sollen. !§55
Die bei den Marine-Ersatz-Geschästen ausgehobenen Rekruten sind slets unmittelbar von den
Aushebungsstationen an die betlreffenden Marinetheile, bez. nach den Seitens der betreffenden General-
Kommandos zu bestimmenden Sammelpunkten in Marsch zu setzen (cl. S. 114. ad 1.).
Bei Ueberweisung der Rekruten an die Truppentheile sind letzteren von den Landwehr-Bezirks-Kom-
mandos National-Listen nach Schema 25. dergestalt zuzusenden, daß sie vor oder spätestens mit dem 8.
Eintreffen der Rekruten in die Hände des Truppen-Kommandeurs gelangen. Ja
Beim Marine-Ersatz-Geschäft sind diese National-Listen sogleich an Ort und Stelle durch den
beim Geschäft anwesenden Landwehr-Bezirks-Kommandeur auszufertigen und den betreffenden Marlne-
theilen zuzusenden.
Die Angaben der National-Listen über das Gewerbe machen für die Handwerks-Kompagnie der
Werft-Dioision die Dienstbranche ersichtlich, für welche die Aushebung erfolgt ist.
Hat die Departements-Ersatz-Kommission, etwa weil beim Aushebungs-Geschäft die Subrepartitlon
noch nicht bekannt war oder aus anderen Gründen, im Aushebungs-Termin die betreffenden Mili-
tairpflichtigen nicht sogleich für bestimmte Truppentheile ausheben, sondern nur ihre Brauchbarkeit für
die verschiedenen Waffen feststellen können, so ist in den Pässen, welche den Mililairpflichtigen nach
Passus 2. auszuhändigen sind, nur die Truppen-Gattung anzugeben, für welche sie ausgehoben sind.
Sobald demnächst die Vertheilung der Mannschaften durch die Departements-Ersatz-Kommission für
*) Die nach §. 79., 5. bei der Schiffer-Musterung zum 1. Okkober ertheilten vorläufigen Einberufungs-Ordres
nach beendetem Departements. Ersatzgeschäft gegen definitive Einberufungs-Ordres zu vertauschen.