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Wenn dieses Verfahren eintritt, so ist in den Urlaubs-Paß der Rekruten eln entsprechender Ver-
merk und die Weisung zur sofortigen Meldung in dem neuen Bezirk aufzunehmen. In solchem Falle
ist der Rekrut vor allen in dem neuen Bezjirke designirten Rekruten bei einem der Truppentheile ein-
zustellen, welche sich aus letzterem ergänzen.“) Die im Bezirk des bisherigen Aufenthalts entstehenden
Manquements werden nach Vorschrift des 8. 110. gedeckt, und von allen diesen Veränderungen ist
s. 3. auch den Civil-Vorsitzenden der Kreis= und Departements-Ersatz-Kommission Kenntniß zu geben.
Rekruten, welche ohne ihr Verschulden aus irgend einem Grunde nicht zur Einstellung gelangen,
treten in das Verhältniß der Militairpflichtigen zurück, geben den §. 120. gedachten Paß ab und
empfangen dafür einen Loosungs= und Gestellungsschein (s. 85.), worüber den bei der Kontrole be-
theiligten Ersatzbehörden Behufs Wiedereintragung in die Stammrolle 2c. sosort Kenntniß zu geben ist.
A. Wenn ein Rekrut nach der Aushebung erkrankt., dienstunbrauchbar wird oder in gerichtliche Unter-
suchung kommt, so haben die Landwehr-B K d dem Brigade-Kommandeur dies sogleich
zu melden. Letzterer hat unter Berächsichligung der jedesmaligen besonderen Verhältnisse zu entscheiden,
ob der Rekrut auf ein Jahr, das ist bis zur nächsten Aushebung, event. nur bis zu einer der im
Laufe der Zeit erforderlich werdenden Nachgestellungen zurückzulassen, oder ob derselbe unter Anrech-
nung auf das dem betheiligten Truppentheil zu überweisende Ersatz-Kontingent in ein Militair=
Lazareth aufzunehmen ist.
Eine gleiche Meldung ist dem Brigade-Kommandeur zu erstatten, wenn Rekruten unter Ueber-
weisung nach einem anderen Bezirke verzlehen oder aus anderen Bezirken überwiesen werden.
Aus nachträglichen Reklamattonsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht in die Militair-
Verpflegung ausfgenommen sind, durch die Departements-Ersatz-Kommission, welche die Aushebung
veranlaßt hat, zurückgestellt werden.
In Betreff des Verfahrens mit solchen Rekruten, welche sich im Gestellungstermin der Rekruten be-
hufs des Dienstantritts nicht gestellen, cf. s. 181.
4 15.
Verheirathung der in die Heimath beurlaubten Rekruten.
. Wenn ein in seine Heimath beurlaubter Rekrut während dieser Urlaubszeit sich zu verheirathen
wünscht, so hat er die Genehmigung dazu bei dem Landwehr-Bezirks-K. deur, zu dessen Bezirk
er gehört, nachzusuchen, der, wenn er die Ueberzeugung gewonnen, daß die Verheirathung des Re-
kruten den Umständen nach nothwendig oder für denselben vorthellhaft ist, den Hetraths-Konsens zu
ertheilen hat.
Vor Ertheilung des Heiraths-Konsenses ist dem darum Nachsuchenden zu erklären und in dem
Konsense selbst auszudrücken, daß der sich verheirathende Rekrut in Hinsicht seiner Militair-Verhältnisse
sfortwährend als unverhetrathet werde betrachtet werden, und daß er weder für seine künftige Ehe-
gattin, noch für seine mit ihr zu erzeugenden Kinder auf irgend eine Unterstützung aus Militair-
Fonds zu rechnen habe.
Der Landwehr-Bezirks-K deur hat den betreffenden Truppentheil bel Uebersendung der für ihn
) Dergleichen verziehende Rekruten kommen auf das Kontingent ves neuen Bezirkes in Aarechnung.