Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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und zu einem räumlich zusammenhängenden Bezirke abgerundet sind. Diese müssen zum Zwecke der 
nächsten allgemeinen Wahlen gemäß der Vorschrift des dritten Absatzes gebildet werden. 
S. 7. 
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben, oder, im Falle eine 
Gemeinde in mehrere Wahlbezirke getheilt ist, in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohn- 
sitz haben. 
Jeder darf nur an Einem Orte wählen. 
  
8. 8. 
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wahlen 
Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. 
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns 
Einsicht auszulegen und ist dies zuvor unter Hinweisung auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu 
machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der 
Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn 
Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an des 
Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Elnes Jahres nach der letzten allgemeinen Wahl 
stattfinden, bedarf es elner neuen Aufstellung und Auslegung der Wahlllste nicht. 
8. 9. 
Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses, sind öffentlich. 
Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der Wahlhandlung in den Wahl- 
bezirken und der Betsiger bei der Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ist ein uent- 
geltliches Ehrenamt und kann nur von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares Staats- 
amt bekleiden. 
#. 10. 
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzullegende Stimmzettel 
ohne Unterschrift ausgeübt. 
Die Stlumzettel müssen von weißem Papler und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen ver- 
sehen sein. 
8. 11. 
Die Stimmjzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen des Kandidaten, welchem der 
Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
8. 12. 
Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrhelt aller in einem Wahlkreise
	        
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