Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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s. 150. 
Organisation und Geschäftsführung der Prüfungs-Kommissionen für 
einjährig Freiwillige. 
1. Die Prüfungs-Kommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. 
Ordentliche Mitglieder find: 
a) zwei Stabs-Ossfiziere,) 
) der Civil-Vorsitzende der Departements-Ersatz-Kommission, in deren Bezirk die Prüfungs-Kommis- 
sion ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Ressort der Civil-Verwaltung (in Preußen 
ein zweites Mitglied des Regierungs-Kollegiums).) 
Die außerordentlichen Mitglieder sind der Direktor und ein oder zwei Lehrer eines Gymnasiums, 
einer Realschule oder höheren Bürgerschule. 
Die Ernennung der Mitglieder erfolgt pvon dem General- Kemmando event. Kontingents-Kommando, 
bez. von dem Ober-Präsidenten der Provinz oder der die entsprechenden Funktionen in dem betreffen- 
den Bundesstaate wahrnehmenden Civil-Verwaltungs-Behörde. 
ADie Mitglieder der Kommission stehen in einem kollegialischen Verhältniß und sind gleich stimmberech- 
tigt, die außerordentlichen Mitglieder indeß nur dann, wenn sie im Prüfungs-Termin anwesend sind. 
Gelangt die Kommission nicht zu einem Majsoritäts-Beschluß, so wird die Sache mittelst Bericht 
den Ersatzbehörden dritter Instanz zur Entscheidung vorgelegt, und zwar, wenn die Prüfungs-Kom- 
mission für mehrere Staaten gleichzeitig fungirt, denjenigen Ersatzbehörden dritter Instanz, in deren 
Bereich der betreffende Militairpflichtige nach §. 20. gestellungspflichtig ist oder sein würde, wenn 
er bereits im militairpflichtigen Alter stände. Handelt es sich jedoch bel Prüfungs, Kommissionen der 
so eben bezeichneten Art um Fragen allgemeiner Natur, so sieht die Entscheidung denjenigen Ersatz- 
behörden dritter Instanz zu, in deren Bereiche die Kommission ihren Sitz hat. 
. Die Prüfungs-Kommissionen haben sich Behufs Abhaltung von Prüfungen (s. 155.) in jedem Jahr 
zwei Mal zu versammeln, und zwar im März und im September. Die Termine sind allemal recht- 
zeitig bekannt zu machen. In jedem Termin ist über die stattgehabte Prüfung und deren Resultat 
eine Verhandlung aufzunehmen. 
5. Von den außerordentlichen Mitgliedern der Kommission sind nur diejenigen zum Prüfungstermin ein- 
zuladen, welche zur Beurtheilung der vorliegenden Fälle nöthig sind; ihre Einladung ist von dem 
ersten ordentlichen Civil-Mitgliede im Namen der Kommission zu veranlassen. 
Das erste Civil-Mitglied der Kommission eröffnet die eingehenden Korrespondenzen und macht dem 
ersten militairischen Mitgliede oder dessen Stellvertreter im Orte selbst brevi manu Mittheilung. 
..Kommt es bei den zu erledigenden Geschäften nicht auf einen Beschlut der gesammten Kommission 
an, so veranlaßt das erste Civil-Mitglied, wenn es mit dem ersten Militair-Mitgliede einverstanden 
ist, das Nöthige. # 
*) Sollten zwei Stabs--Offziere an dem betreffenden Orte nicht disponibel sein, so kann die Stelle des zweiten 
Stabs-Offkziers einem Offizter geringeren Grades übertragen werden. 
s) Bei der Prüfungs-Kommission in Berlin fungirt der Vorsteher der Militair-Kommission allein als Mitgliey. 
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