Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist 
nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
g. 13. 
Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet mit Vorbehalt der Prüfumg des 
Reichstags allein der Vorstand des Wahlbezirkes nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. 
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch den Relchstag dem Wahlpro-= 
tokoll beizufügen. Die gültig befundenen bewahrt der Vorsteher der Wahlhandlung in dem Wahlbe- 
zirke so lange versiegelt, bis der Reichstag die Wahl definitiv gültig erklärt hat. 
S. 14. 
Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete an dem von dem Bundespräsidlum be- 
stimmten Tage vorzunehmen. 
S. 15. 
Der Bundesrath ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe nicht durch das gegenwärtige Ge- 
setz festgestellt worden ist, durch ein einheitliches, für das ganze Bundesgebiet gültiges Wahl- 
reglement. 
Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages abgeändert werden. 
8. 16. 
Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen und für die Ermlttelung des Wahl- 
ergebnisses in den Wahlkreisen werden von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlver- 
fahrens werden von den Gemeinden getragen. 
8. 17. 
Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlan- 
gelegenheiten Verelne zu bilden und in geschlessenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen 
zu veranstalten. 
Die Bestlmmungen der Landesgesetze über die Anzelge der Versammlungen und Vereine, sowie 
über die Ueberwachung derselben, bleiben unberührt. 
8. 18. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung stattfindenden Neuwahl 
des Reichstages in Kraft. Von dem nämlichen Zeitpunkte an verlieren alle bisherigen Wahlgesetze 
für den Reichstag nebst den dazu erlassenen Ausführungsgesetzen, Verordnungen und Reglements ihre 
Gültigkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchstelgenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Instegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1869. 
« (L. 8.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
	        
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